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Cannabisblüten jetzt im Arzneibuch
Neue DAB-Monographie spezifiziert: Lagerung bei Raumtemperatur möglich
Für den Umgang mit Cannabis in der Praxis ist vor allem ein Punkt relevant, in dem sich die neue Monographie von den bisher im DAC veröffentlichten Informationen unterscheidet: die Lagerungstemperatur unter 25 Grad, also bei Raumtemperatur. In der DAC-Monografie „Cannabisblüten“ (C-053, Stand DAC 2016-1) wurde noch eine Lagerung bei 2 bis 8°C vorgeschrieben. Eine weitere Änderung zum DAC findet sich in der Definition. Hier wurde ergänzt oder besser gesagt spezifiziert, dass Cannabisblüten sowohl aus ganzen als auch aus zerkleinerten blühenden, getrockneten Triebspitzen der weiblichen Pflanzen von Cannabis sativa bestehen können.
Aus Pharmazeutenkreisen gibt es vor allem Kritik an den Angaben zum Gehalt. Das wurde vergangene Woche bei einer Diskussionsrunde zum Thema „Cannabis als Arzneimittel“ klar, zu der die deutsche Pharmazeutische Gesellschaft und das House of Pharma nach Frankfurt eingeladen hatten. Denn was den Gehalt der Leitsubstanzen betrifft, legt die Monographie keine festen Ober- und Untergrenzen fest. Der Gehalt einer Charge müsse in einem Bereich von +/- 10 Prozent des auf der Packung deklarierten Gehalts liegen, heißt es. Das ist der Tatsache geschuldet, dass sich die einzelnen Sorten zum Teil erheblich hinsichtlich ihres Gehalts an Tetrahydrocannabinol (THC) und Cannabidiol (CBD) unterscheiden. Mit dieser Angabe hat man versucht, dem im Rahmen einer Monographie gerecht zu werden. Dass es auch innerhalb einer Sorte von Ernte zu Ernte erhebliche Unterschiede geben kann, findet dabei keine Berücksichtigung. Aus pharmazeutischer Sicht sei das unbefriedigend, waren sich die Hochschullehrer, darunter Professor Theo Dingermann aus Frankfurt, sowie Vertreter des NRF und der Präsident der Bundesapothekerkammer, Dr. Andreas Kiefer, die an der Runde teilnahmen, einig. |
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