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DAZ aktuell
Entlassrezept kommt im Herbst
Rahmenvertrag zum Entlassmanagement tritt am 1. Oktober in Kraft
Das neue Entlassmanagement hat der Gesetzgeber bereits vor zwei Jahren mit dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz beschlossen. Wirksam werden sollten die entsprechenden Regelungen im vergangenen Jahr. Ihr Ziel: Patienten sollen es nach einer Entlassung aus dem Krankenhaus einfacher haben. Für Apotheken ist dabei relevant, dass Klinikärzte künftig Entlassrezepte ausstellen können – für Arzneimittel, häusliche Krankenpflege oder Heilmittel für bis zu sieben Tage.
Doch bevor die neuen Vorgaben umgesetzt werden können, mussten sich Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG), Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und GKV-Spitzenverband in einem Rahmenvertrag über weitere Details einig werden. Dies erwies sich als schwierig. Das Schiedsamt musste letztlich ein Machtwort sprechen. Im Oktober 2016 setzte es die strittigen Punkte des Rahmenvertrags per Schiedsspruch fest. Kassenärzte und GKV-Spitzenverband trugen die Entscheidung mit, die DKG bezeichnete die Vorgaben dagegen als einen „bürokratischen Supergau“.
Im Januar 2017 erhob sie Klage vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg gegen die Schiedsentscheidung. Ein Kritikpunkt war, dass die beim Entlassmanagement beteiligten Klinikärzte eine von den Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) vergebene lebenslange Arztnummer benötigen. Eine solche Anmeldung bei den KVen widerstrebte der DKG. Doch dieser Punkt wurde mittlerweile gesetzlich geklärt: Das am 7. Juli vom Bundesrat verabschiedete Blut- und Gewebegesetz sieht die Einführung einer neuen Krankenhausarztnummer vor. Diese Nummer – und verschiedene weitere Angaben zu den Klinikärzten – sollen künftig im einem bundesweiten Verzeichnis vermerkt sein, das spätestens ab 1. Januar 2019 nutzbar sein muss.
Bis es soweit ist, haben sich die Rahmenvertragspartner nun auf eine Übergangsregelung geeinigt. Die beschlossene Änderungsvereinbarung greift zudem einen weiteren Kritikpunkt der DKG auf. Ursprünglich sollte jeder Patient einen Anspruch auf Entlassmanagement haben – mit der Folge, dass auch jeder Patient von der Klinik schriftlich informiert werden und schon bei der Aufnahme schriftlich einwilligen muss. Nun ist für den Fall, dass festgestellt wird, dass der Patient keine Anschlussversorgung benötigt, keine weitere Einwilligung mehr erforderlich. Ferner enthält die Änderungsvereinbarung redaktionelle Nachbesserungen. Zudem wird klargestellt, dass Entlassrezepte von Krankenhausärzten mit abgeschlossener Facharztweiterbildung ausgestellt werden können.
Da die DKG ihre Klage gegen den Schiedsspruch zurückgezogen hat, haben sich die Vertragspartner nun auf ein Inkrafttreten des neuen Rahmenvertrags zum 1. Oktober 2017 geeinigt. |
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