Recht

Im Zweifel vors Bundesverfassungsgericht

Eine Einschätzung von Rechtsanwalt Morton Douglas zum Skonti-Streit

ks | Für den in Apotheken- und Arzneimittelrechtsfragen versierten Freiburger Rechtsanwalt Dr. Morton Douglas spricht einiges dafür, dass der Bundesgerichtshof echte Skonti neben Rabatten zulassen müsste – dazu zieht er einen Vergleich mit dem Kassenabschlag, den Apotheken zu leisten haben.
Foto: DAZ/Chris Hartlmaier
Rechtsanwalt Dr. Morton ­Douglas findet es „systematisch ­geboten“, zwischen Rabatten und Skonti zu unterscheiden.

Gegenüber der DAZ verweist Douglas darauf, dass jedenfalls in der juristischen Fachliteratur weit überwiegend die Meinung vertreten werde, dass die Entscheidung des OLG Bamberg unzutreffend ist und der Bundesgerichtshof das Urteil korrigieren müsste. „Denn der echte Skonto, d.h. die Gewährung einer Vergünstigung für eine objektiv signifikant frühere vorfällige Zahlung ist und war stets eine Gegenleistung, die es zu honorieren galt. Bereits unter der Geltung des strengen Rabattgesetzes gab es insoweit eine Ausnahme für den echten Skonto“.

Die Trennung zwischen Rabatt einerseits und Skonto andererseits sei sowohl dem Recht allgemein als auch der Gesetzessystematik im Gesundheitswesen immanent, sagt Douglas. Besonders deutlich werde dies im Hinblick auf die gesetzliche Krankenversicherung (GKV): „Die GKV ist mit Abstand der wichtigste Schuldner einer jeden Apotheke. Wenn nun die Apotheke ihre Waren gegenüber dem Großhandel bereits deutlich vor dem Zeitpunkt bezahlt, in dem die gesetzliche Krankenversicherung ihrerseits die Verpflichtungen ausgleicht, handelt es sich um eine echte Leistung, da dies eigentlich von einer Apotheke nicht verlangt werden kann. Dies gilt umso mehr, als sich auch die gesetzliche Krankenkasse dafür, dass der Ausgleich innerhalb einer aus ihrer Sicht angemessenen Frist erfolgt und nicht erst nach abschließender Prüfung einer jeglichen Verschreibung, sich hierfür eine Gegenleistung ausbedingt.“ Damit meint Douglas den Kassenabschlag von 1,77 Euro pro zulasten der GKV abgegebenem Arzneimittel. Diesen Abschlag erhält die Krankenkasse nur, wenn sie die Rezepte innerhalb von zehn Tagen bezahlt.

Auch bei den Ärzten gebe es ähnliche Regelungen, so Douglas. So muss ein Arzt etwa bei Leistungen nach dem Bundesmantelvertrag der Ärzte die tatsächlich realisierten Preise abzüglich etwaiger Preisvorteile in Rechnung stellen – Skonti sind davon jedoch ausgenommen. Douglas hält es geradezu für geboten, „auch beim Bezug von preisgebundenen Arzneimitteln eine vergleichbare Unterscheidung zu treffen. Dies gilt umso mehr, als der Begründungsversuch des OLG Bamberg an dieser Stelle äußerst schwammig geraten ist und sich nicht mit dem vorgelegten Sachverhalt beschäftigt, sondern mit anderen Konstellationen.“

Sollte der BGH dennoch dem OLG Bamberg folgen und die Rabatte inklusive der Skonti begrenzen, ist für Douglas das letzte Wort noch nicht gesprochen. Aufgrund der Vielzahl der Stimmen, die davon ausgehen, dass die Entscheidung des OLG Bamberg nicht haltbar sei, geht er davon aus, dass die Angelegenheit verfassungsrechtlich überprüft wird – sprich, dass eine der beiden Prozessparteien vor das Bundesverfassungsgericht zieht. Denn ein derartiges Skontierungsverbot stelle einen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der pharmazeutischen Großhandlungen dar, der einer entsprechenden Rechtfertigung bedürfe.

Sollte der BGH das Bamberger Urteil bestätigen, so ist alleine der beklagte Großhandel Adressat der Unterlassungsverpflichtung. Die Apotheker sind nur insoweit betroffen, als sie – wenn sie vollen Rabatt erhalten – nicht auch noch Skonto ziehen könnten. Ein Risiko, in Anspruch genommene Skonti nachzahlen zu müssen, besteht für die Apotheker aber nicht.

Und auf eines weist Douglas außerdem hin: Gleichgültig, wie der Bundesgerichtshof entscheidet, Apotheker, die Skonti jenseits der 3,15 Prozent-Grenze annehmen, laufen nicht Gefahr, in Konflikt mit dem Antikorruptionsgesetz zu geraten: „Es war gerade ein Ergebnis des Gesetzgebungsverfahrens, durch eine Anpassung von § 299 a und § 299 b StGB die Handelsstufe zwischen Großhandel und Apotheke aus dem Anwendungsbereich des Antikorruptionsgesetzes auszunehmen“. Denn es habe sich gezeigt, dass eine Anwendung auch auf den Bezug von Arzneimitteln nur dann möglich wäre, wenn auch die Preise für OTC-Arzneimittel wieder festgeschrieben würden. Dies wollte der Gesetzgeber jedoch vermeiden. „Damit dürfte es für die Apotheken aus rechtlicher Sicht keine Konsequenzen aus einem derartigen Urteil geben“, so Douglas. |

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