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- DAZ 49/2017
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Aus den Ländern
Gegen Rabatte im Rx-Versandhandel
Bayerische Sozialdemokraten verabschieden Resolution
Antrag
Im Versandhandel mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln soll das bestehende deutsche Recht
- der einheitlichen Apothekenabgabepreise für verschreibungspflichtige Arzneimittel,
- des Sachleistungsprinzips und
- des Werbe- und Zugabeverbots
beibehalten werden. Deshalb wird im SGB V den deutschen Krankenkassen verboten, Rezepte von Vertragspartnern, die sich nicht an die bestehenden deutschen Regeln halten, zu erstatten.
Begründung
Durch den Beschluss des Europäischen Gerichtshofs im Herbst 2016, insbesondere ausländischen Versandapotheken Rabatte auf rezeptpflichtige Arzneimittel zu erlauben, ist das bestehende deutsche System, das deutschen Anbietern selbiges verbietet, aus dem Gleichgewicht.
Ein simples Verbot des Versandhandels, wie von Minister Gröhe (CDU), Ministerin Huml (CSU) und den Apothekerverbänden gefordert, ist rechtlich nicht möglich, da seit 2003 der Versandhandel von Arzneimitteln in Deutschland generell erlaubt ist (allerdings mit Regeln, s. o.).
Wer sich auf irreguläre Weise in Deutschland Vorteile verschafft, kann und muss aber als Partner der gesetzlichen Krankenkassen ausgeschlossen werden.
Es ist nicht nachzuvollziehen, warum Patienten belohnt werden sollen und sich aus der Solidargemeinschaft verabschieden oder gar ohnehin zuzahlungsbefreite Patienten noch zusätzlich Boni bei ausländischen Versendern erhalten sollen.
Auch die flächendeckende Versorgung mit Arzneimitteln durch Landapotheken, die insbesondere bei der Betäubungsmittelversorgung, der Anfertigung individueller Rezepturen oder in den Nacht- und Notdiensten wichtige Aufgaben übernehmen, würde durch diese Initiative der SPD gestärkt.
Die Vorschläge der CDU/CSU würden spätestens bei der europäischen Notifizierungskommission scheitern und so letztendlich mehr schaden als nutzen. |
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