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- DAZ 51/2017
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DAZ aktuell
Teilweise verfassungswidrig
Zugang zum Medizinstudium
Auf jeden Medizinstudienplatz in Deutschland kommen aktuell fast fünf Bewerber. Die Verteilung läuft zu 20% über die besten Schulnoten, zu 20% über Wartezeit und zu 60% über ein Auswahlverfahren direkt bei den Hochschulen. Grundsätzlich ist nach dem Urteil die Vergabe nach diesen Maßstäben mit dem Grundgesetz vereinbar. Doch der Teufel steckt im Detail. So halten die Verfassungsrichter eine verpflichtende Festlegung auf sechs Wunschstudienorte bei der Verteilung nach Abiturnote für unzulässig. Auch bei der Wartezeit müsse es künftig eine Begrenzung geben, auch weil der Studienerfolg mit der Länge der Wartezeit abnehme. Schließlich müssten die Unis bei der Auswahl nach einem eigenen Verfahren in einer standardisierten und transparenten Weise vorgehen. Dabei dürfe nicht die Abiturnote allein ausschlaggebend sein. Die Länder müssen nun bis zum 31. Dezember 2019 verschiedene Mängel in ihren Gesetzen beheben – sofern der Bundesgesetzgeber nicht zuvor aktiv wird. Auch für Pharmaziestudierende gilt das gleiche Verfahren zur Studienplatzvergabe. Es ist für sie angesichts geringerer Bewerbungszahlen und kürzerer Wartezeiten jedoch kein zu großes Problem. |
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