Gesundheitspolitik

Verwurf-Retax gestoppt

Wann ist ein Verwurf unvermeidbar?

BERLIN (ks) | Verwürfe, die bei der Zubereitung parenteraler Zytostatika-haltiger Lösungen entstehen, sorgen immer wieder für Ärger zwischen Apothekern und Kassen. Nun hat das Sozialgericht Nürnberg einen solchen Streit zugunsten der Apotheke entschieden. (Urteil des SG Nürnberg vom 15. Dezember 2017, Az.: S 21 KR 333/14)

Die AOK Bayern hatte eine Apotheke retaxiert, die Verwürfe aus Zyto-Zubereitungen abgerechnet hatte – es ging um über 3300 Euro. Die Apothekerin legte Einspruch ein und verwies auf die Hilfstaxe. Doch die AOK erklärte, um die Zulässigkeit von abgerechnetem Verwurf zu bewerten, sei es erforderlich, auf die tatsächliche chemisch-physikalische Stabilität der Anbrüche ab­zustellen. Diese sei nach den einschlägigen fachlichen Informationen und Erkenntnissen zu bemessen – nicht nach der Hilfstaxe.

Nun hat das SG Nürnberg sein Urteil gefällt – ganz überwiegend zugunsten der Apotheke. Die Richter führen aus, dass es sich bei der Hilfstaxe um „reines Preisrecht“ handele: Sie regle nur die Maßstäbe zur Ermittlung der Höhe der Vergütung und die Einzelheiten der Abrechnung. Sie befreie eine Apotheke dagegen nicht von einer eigenen Prüfung der Haltbarkeit des Arzneimittels. Sodann geht das Urteil auf unvermeidbare Verwürfe im Detail ein und unterscheidet zwei Fallgruppen: In der ersten geht es um Stoffe, die in den Anhängen 1 und 2 der Anlage 3 zur Hilfstaxe genannt und mit konkreten zeit­lichen Regelungen belegt sind. Schon aus Gründen der Rechtsklarheit und -sicherheit sei hier ausschließlich auf die in der Hilfstaxe benannten Zeitspannen abzustellen.

Die zweite Fallgruppe umfasst die übrigen, nicht genau benannten Stoffe. Für sie gibt es eine Auffangregelung: Sie können dann abgerechnet werden, wenn die übrig gebliebene Teilmenge nicht innerhalb von 24 Stunden in einer weiteren Rezeptur verwendet werden konnte. In diesen Fällen ist nach Auffassung des Gerichts ergänzend zu prüfen, welche Haltbarkeit die Fachinformation vorsieht. Denn hier hätten sich die Vertragspartner der Hilfstaxe nicht eindeutig mit dem jeweiligen Arzneimittel beschäftigt. Auf andere Rechtsquellen (Stabil-Liste, Krämer-Liste, Stabilitätsdatenblätter) könne jedoch nicht zurückgegriffen werden, um die Vermeidbarkeit zu prüfen. Denn dies hätte eine nicht hinzunehmende Rechtsunsicherheit zur Folge. |

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