Gesundheitspolitik

Fremdbesitzverbot in Gefahr?

ABDA kritisiert Bundesrats-Antrag aus Schleswig-Holstein zu Portalpraxen

BERLIN (bro/ks) | Die Landesregierung Schleswig-Holsteins will die Notaufnahmen der Krankenhäuser entlasten. Dazu hat sie im Bundesrat einen Gesetzesantrag vorgelegt, mit dem die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) ermächtigt werden sollen, für Akutfälle, die nicht lebensbedrohlich sind, sogenannte Portalpraxen zu gründen. Die ABDA meldet nun Bedenken zur Ausgestaltung der Arzneimittelversorgung an.

In Schleswig-Holstein gibt es bereits seit 2007 sogenannte „Anlaufpraxen“, die sich in der Regel in Kliniken und damit in der Nähe einer Notfallambulanz befinden. Hier findet eine vertragsärztliche Versorgung außerhalb der vertragsärztlichen Sprechzeiten statt. Und das ist der Knackpunkt: Eine Öffnung während der regulären Praxisöffnungszeiten ist derzeit für die KVen rechtlich nicht möglich. Genau das will Schleswig-Holstein ändern, damit die Portalpraxen die Notaufnahmen ganz­tägig entlasten dürfen.

ABDA: Gute Idee, aber ...

Die ABDA hat nun eine Stellungnahme zu der Länderinitiative vorgelegt. „Wir begrüßen das Vorhaben, die sektorenübergreifende Zusammenarbeit im ärztlichen Bereitschaftsdienst im Interesse der Patienten und zur Entlastung der Notfallambulanzen in den Krankenhäusern zu verbessern“, heißt es darin. Allerdings stört sich die ABDA an einem unscheinbar wirkenden Satz zur Arzneimittelversorgung: „§ 14 Absatz 7 Satz 3 des Apothekengesetzes gilt entsprechend“, heißt es dort. Nach dieser Norm ist es der Krankenhausapotheke gestattet, bei der Entlassung von Patienten nach stationärer oder ambulanter Behandlung im Krankenhaus die nötige Menge an Arzneimitteln zur Überbrückung mitzugeben, wenn im unmittel­baren Anschluss ein Wochenende oder ein Feiertag folgt.

Doppelte Ausnahme

Die ABDA erläutert, dass diese Regelung ja schon eine „doppelte Ausnahme“ sei. So werde die Abgabe von Arzneimitteln durch die Krankenhausapotheke außerhalb der Krankenhausbehandlung erlaubt und insofern das apothekenrechtliche Trennungsgebot zwischen ambulanter und stationärer Versorgung durchbrochen. Dieses „Trennungsgebot“ sei aber „erforderlich“, weil die Arzneimittelversorgung im stationären Bereich ihrerseits eine Ausnahme vom sonst apothekenrechtlich verankerten Fremdbesitzverbot darstelle. Schließlich ist der Erlaubnisinhaber einer Klinikapotheke der Krankenhausträger. Träger der Portalpraxen wären nach der Gesetzesbegründung Gesellschaften bürgerlichen Rechts unter der gemeinsamen Trägerschaft der KV und des Krankenhausträgers. Die ABDA gibt zu bedenken: „Durch die Gesetzesänderung würden Elemente des Fremdbesitzes im ambulanten Bereich verankert, die in rechtlicher Konsequenz geeignet sein können, das apothekenrechtliche Fremdbesitzverbot in Gänze infrage zu stellen.“

Die ABDA weist darauf hin, dass die Arzneimittelversorgung durch Apotheken ohnehin sowohl während, aber auch außerhalb der Ladenöffnungszeiten gesichert sei. Sie hält die entsprechende Anwendung des § 14 Abs. 7 Satz 3 ApoG auch für nicht erforderlich, um Notfallambulanzen zu entlasten. Im Gesetzentwurf gebe es hierfür auch keine spezielle Begründung – danach soll lediglich eine Lenkung der Patienten zur jeweils angemessenen Versorgungsebene sichergestellt werden. Und dafür bedürfe es keiner von den bewährten Regelungen abweichende Gestaltung, meint die ABDA. |

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