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Gesundheitspolitik
Lieber deutsche Konten
DocMorris wegen SEPA-Lastschriftverfahren vor Gericht
Die Wettbewerbszentrale verklagt wieder einmal DocMorris. Diesmal geht es um die Zahlungsmodalitäten des niederländischen Unternehmens. Ein Kunde wollte seine Rechnung über seine Luxemburger Bankverbindung begleichen – doch schon die Eingabe in den entsprechenden Feldern auf der Webseite scheiterte. Auf Nachfrage erklärte der DocMorris-Service per Mail: „Leider ist es nicht möglich die angegebene Bankverbindung in Ihren Daten abzuspeichern. Bei DocMorris können Sie nur eine deutsche Bankverbindung angeben.“
EU-SEPA-Verordnung macht klare Vorgaben
Die Wettbewerbszentrale sieht darin einen Verstoß gegen die europäische SEPA-Verordnung – was wiederum einen Wettbewerbsverstoß darstelle und somit einen Unterlassungsanspruch begründe. Denn nach Artikel 9 der Verordnung, die unmittelbar geltendes Recht in allen EU-Mitgliedstaaten ist, gibt „ein Zahlungsempfänger, der (…) eine Lastschrift verwendet um Geldbeträge von einem Zahler einzuziehen, der Inhaber eines Zahlungskontos innerhalb der Union ist, (…) nicht vor, in welchem Mitgliedstaat dieses Zahlungskonto zu führen ist“. Damit sei es DocMorris verboten, das Lastschriftverfahren auf deutsche Bankkonten zu beschränken.
Nach erfolgloser Abmahnung hat die Wettbewerbszentrale ihre Klage bereits Ende Februar beim Landgericht Köln erhoben. Einen Termin zur mündlichen Verhandlung gibt es noch nicht – der Rechtsanwalt von DocMorris hat sich vielmehr die Frist zur Klageerwiderung bis Mitte Juni verlängern lassen.
Ermutigende obergericht-liche Rechtsprechung
Doch die Aussichten für die Wettbewerbszentrale dürften nicht schlecht stehen: Erst kürzlich hat das Oberlandesgericht Karlsruhe auf die Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands gegen den Versandhändler Pearl entschieden, dass dieser bei Zahlung per Lastschrift den Einzug von einem Konto im EU-Ausland nicht ablehnen darf. Rechtskräftig ist das Urteil allerdings noch nicht (Urteil vom 20.04.2018, Az. 4 U 120/17). |
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