Gesundheitspolitik

DocMorris lenkt ein

Anerkenntnisurteil im Streit um SEPA-Lastschriften

BERLIN (ks) | Die Wettbewerbszentrale hat gegen die niederländische Versandapotheke DocMorris ein Anerkenntnisurteil erwirkt. Das Unternehmen musste einsehen, dass es europäische Regelungen einhalten muss – auch die zum SEPA-Lastschriftverfahren.

Die Wettbewerbszentrale hatte die Zahlungsbedingungen von DocMorris beanstandet: Ein Kunde wollte seine Rechnung über seine Luxemburger Bankverbindung begleichen – doch schon die Eingabe in den entsprechenden Feldern auf der Webseite scheiterte. Auf Nachfrage erklärte der DocMorris-Service: „Leider ist es nicht möglich, die angegebene Bankverbindung in Ihren Daten abzuspeichern. Bei DocMorris können Sie nur eine deutsche Bankverbindung angeben.“

Die Wettbewerbszentrale sah darin einen Verstoß gegen die europäische SEPA-Verordnung. Denn danach gibt „ein Zahlungsempfänger, der (…) eine Lastschrift verwendet um Geldbeträge von einem Zahler einzuziehen, der Inhaber eines Zahlungskontos innerhalb der Union ist, (…) nicht vor, in welchem Mitgliedstaat dieses Zahlungskonto zu führen ist“. Das hat in dem vor dem Landgericht Köln eingeleiteten Verfahren jetzt auch DocMorris anerkannt (Az.: 84 O 32/18). Der Versender darf sich künftig nicht auf deutsche Konten beschränken. |

Das könnte Sie auch interessieren

Klage der Wettbewerbszentrale

SEPA-Streit: DocMorris gibt sich einsichtig

DocMorris wegen SEPA-Lastschriftverfahren vor Gericht

Lieber deutsche Konten

Verfahren vor dem Oberlandesgericht beendet – EuGH-Urteil bleibt jedoch bestehen

Parkinson Vereinigung zieht Schlussstrich

Entscheidung des EuGH über Preisbindung für EU-ausländische Versandapotheken

Rx-Boni-Urteil am 19. Oktober

Europäischer Gerichtshof

Rx-Boni-Urteil am 19. Oktober

0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.