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Gesundheitspolitik
DocMorris lenkt ein
Anerkenntnisurteil im Streit um SEPA-Lastschriften
Die Wettbewerbszentrale hatte die Zahlungsbedingungen von DocMorris beanstandet: Ein Kunde wollte seine Rechnung über seine Luxemburger Bankverbindung begleichen – doch schon die Eingabe in den entsprechenden Feldern auf der Webseite scheiterte. Auf Nachfrage erklärte der DocMorris-Service: „Leider ist es nicht möglich, die angegebene Bankverbindung in Ihren Daten abzuspeichern. Bei DocMorris können Sie nur eine deutsche Bankverbindung angeben.“
Die Wettbewerbszentrale sah darin einen Verstoß gegen die europäische SEPA-Verordnung. Denn danach gibt „ein Zahlungsempfänger, der (…) eine Lastschrift verwendet um Geldbeträge von einem Zahler einzuziehen, der Inhaber eines Zahlungskontos innerhalb der Union ist, (…) nicht vor, in welchem Mitgliedstaat dieses Zahlungskonto zu führen ist“. Das hat in dem vor dem Landgericht Köln eingeleiteten Verfahren jetzt auch DocMorris anerkannt (Az.: 84 O 32/18). Der Versender darf sich künftig nicht auf deutsche Konten beschränken. |
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