Gesundheitspolitik

Apotheken müssen informieren

Kartenzahlung in Zeiten der DSGVO

BERLIN (ks) | Die EC-Karten­zahlung ist in Apotheken und anderen Geschäften längst eine Selbstverständlichkeit. Doch genügt das derzeitige Prozedere den Informationspflichten, die die Datenschutz-Grundverordnung vorschreibt? Wohl kaum. Zahlungsdienstleister und Einzelhandel suchen nach einer Lösung. Apotheken dürfte schon ein Aushang helfen.

Der Bundesverband der Electronic-Cash-Netzbetreiber (BECN), der Bundesverband der Zahlungsinstitute sowie der Handelsverband Deutschland sind der Auffassung, dass die Kunden seit dem 25. Mai an der Kasse informiert werden müssen, was mit ihren Bankdaten an der Kasse passiert. Aber wie? Dazu hat der BECN den Datenschutzbeauftragten der Länder einen Vorschlag unterbreitet, der auch von den anderen Verbänden unterstützt wird. Er sieht unter anderem vor, dass Händler in der Kassenzone einen gut sichtbaren Aufkleber anbringen, der einen Link oder QR-Code zeigt, über den im Internet ausführliche Informationen abgerufen werden können. Zudem sollte der Kassierende eine Broschüre mit den einschlägigen Informationen bereithalten, die auf Nachfrage vorgelegt werden kann. Eine Rückmeldung der Datenschutzbehörden steht bislang aus.

Die AZ hat bei Dr. Timo Kieser und Svenja Buckstegge nachgefragt, was sie davon halten. Die beiden Rechtsanwälte haben das neue Datenschutzrecht bereits mehrfach für die AZ unter die apotheken­spezifische Lupe genommen. Aus ihrer Sicht ist die geschilderte Vorgehensweise nicht ideal: „Es dürfte kaum einen Verbraucher geben, der während/beim Bezahlvorgang erst einmal auf die Webseite geht und sich die Datenschutzinformationen im Einzelnen durchliest, um dann zu entscheiden, ob er den Kartenzahlungsvorgang fortsetzt.“ Genauso wenig werde der Ver­braucher die Druckbroschüre lesen – schon gar nicht, wenn eine Schlange hinter ihm wartet.

Aushang im Schaufenster oder am Eingang

„Der vorzugswürdigere Weg ist unseres Erachtens ein Aushang im Eingangsbereich oder Schaufenster, in dem auf die Verarbeitung der Daten bei Einsatz einer EC-Karte oder sonstigen Kartenzahlung im Einzelnen hingewiesen wird“, so die Anwälte. Ein Kunde, der sich dafür interessiert, kann sich dann vor dem Kauf informieren, was mit seinen Daten bei der Kartenzahlung geschieht. Die Informationen können mit in den ohnehin schon bestehenden Aushang aufgenommen werden.

Die Anwälte weisen darauf hin, dass die Pflicht zur Information über die EC­-Kartenzahlung nicht völlig neu ist. Auch nach dem alten Datenschutzrecht habe eine entsprechende Pflicht bestanden. Die Datenschutzaufsichtsbehörden von Bayern, Nordrhein-Westfalen und Hessen hätten sich damals für einen Aushang der Informationen ausgesprochen und ein Muster mit den Netzbetreibern abgestimmt. |

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