Gesundheitspolitik

Steuerbetrug mit Folgen

Apotheker verliert Betriebserlaubnis wegen Unzuverlässigkeit

BERLIN (ks) | Eine strafrechtliche Verurteilung wegen Steuerbetrugs kann für einen Apotheker den Verlust der Betriebserlaubnis zur Folge haben. So geschehen ist es einem Pharmazeuten aus Düren. Obwohl er sich geständig zeigte und die Schulden beim Finanzamt beglichen hat, bestätigte das Verwaltungsgericht Aachen den behördlichen Erlaubnisentzug. Rechtskräftig ist das Urteil allerdings noch nicht. (VG Aachen; Urteil vom 6. Juli 2018, Az.: 7 K 5905/17)

Der Apotheker war 2013 wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung angezeigt worden. 2017 wurde er zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten auf Bewährung verurteilt. Er war in sieben Fällen für schuldig befunden worden, Steuern in Höhe von insgesamt mehr als 238.000 Euro hinterzogen zu haben. Zudem hat er zwischen 2009 und 2012 Manipulationssoftware eingesetzt und damit seine steuerpflichtigen Barumsätze gemindert sowie Kapitalerträge aus Vermögensanlagen nicht deklariert. Für die Jahre 2007 bis 2010 hat er jeweils falsche Steuererklärungen abgegeben. Strafmildernd wirkte sich aus, dass der Apotheker geständig war. Zur Strafaussetzung auf Bewährung für zwei Jahre führte das Strafgericht aus, die ­Sozialprognose sei günstig.

Die zuständige Behörde entzog dem Apotheker daraufhin sowohl die Approbation als auch die Betriebserlaubnis für seine beiden Apotheken. Gegen beide Maßnahmen zog der Apotheker vor das Verwaltungsgericht. Während das Verfahren zum Approbationswiderruf noch nicht entschieden ist, ist das erstinstanzliche Urteil zur Betriebserlaubnis im Juli gefallen: Das Verwaltungsgericht hält den Widerruf wegen Unzu­verlässigkeit für rechtmäßig.

Nicht nur apothekenspezifische Verfehlungen zählen

Die Einwände des Apothekers, sein Fehlverhalten liege zwischen sieben und zehn Jahren zurück, zudem habe er im Ermittlungsverfahren mitgewirkt und sämtliche Steuerschulden beglichen, ließ das Gericht nicht gelten. Es lägen strafrechtliche Verfehlungen vor, die ihn für die Leitung einer Apotheke ungeeignet erscheinen ließen, so die Richter. In ihrem Urteil führen sie aus, dass die hierbei anzustellende Prognose auf der Wertung des Verhaltens in der Vergangenheit beruhe. Dabei seien die Art, Schwere und Zahl der Verstöße gegen Berufspflichten zu berücksichtigen – und zwar nicht nur Verfehlungen im Kernbereich der Apothekertätigkeiten, sondern auch solche, die gegen die grundsätzlichen Pflichten eines Gewerbetreibenden verstoßen. Dazu gehöre etwa auch die ordnungs­gemäße und inhaltlich richtige Abgabe von Steuererklärungen.

Der Apotheker habe über einen mehrjährigen Zeitraum systematisch und vorsätzlich in einem erheblichen Maße Steuern hinterzogen. Hinzu komme eine „taktisch manipulative“ Vorgehensweise. All dies spreche eher für ein besonderes Gewicht der Verstöße, so die Richter. Jedenfalls offenbare sich hierdurch ein „übermäßiges Gewinnstreben“. Die Verstöße zeigten zudem persönliche Defizite hinsichtlich der Rechtstreue des Klägers, die ein ähnliches Verhalten in der Zukunft als hinreichend wahrscheinlich erscheinen ließen.

Aus Sicht des Gerichts ist der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit im Hinblick auf die überragende Bedeutung einer ordnungsgemäßen Gesundheitsversorgung auch verhältnismäßig. Der Kläger könne immerhin noch als angestellter Apotheker arbeiten – die Approbation ist schließlich noch nicht rechtskräftig widerrufen. ­Zudem könne er zu einem späteren Zeitpunkt –nach Ablauf der Bewährungszeit – durchaus wieder eine Betriebserlaubnis beantragen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Apotheker hat die Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht Münster beantragt. |

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