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- AZ 4/2018
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Gesundheitspolitik
Benzo-Bande vor Gericht
Nach Geständnissen werden milde Strafen erwartet
Acht Männer und eine Frau, Apotheker und Geschäftsleute aus Deutschland und der Schweiz, haben sich nach den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft im Jahr 2005 als Bande zusammengeschlossen. Gemeinsam und arbeitsteilig sollen sie von September 2005 bis August 2008 über verschiedene Internetplattformen Arzneimittel ins Ausland – vornehmlich in die USA – verkauft und versendet haben. Bei diesen Arzneimitteln handelte es sich in erster Linie um Benzodiazepine, die dem Betäubungsmittelgesetz unterfallen.
Die Kaufinteressenten mussten nur einen Online-Fragebogen ausfüllen, der Ärzten in der Schweiz, Tschechien und Lettland übermittelt wurde. Diese Ärzte prüften die Angaben des Bestellers nicht sachlich. Akzeptierten sie die Bestellung, übermittelten sie entsprechende Rezepte an Apotheker – die vier angeklagten Pharmazeuten sowie einen fünften, der in diesem Verfahren als Zeuge auftrat. Die Apotheker verschickten die Medikamente sodann an die ausländischen Besteller. Um die finanzielle Abwicklung, die Logistik und die Webseiten kümmerten sich die anderen Angeklagten. Abgerechnet wurde über mehrere Kreditkartenabrechner. Einer von diesen erzielte allein von April 2006 bis Dezember 2007 einen Umsatz von über 15 Millionen US-Dollar. Die Apotheker erhielten eine „Bearbeitungsgebühr“ von drei bis sieben Euro je Sendung zuzüglich dem Einkaufspreis der Arzneimittel.
Angeklagt sind mehr als 55.000 Fälle gewerbs- und bandenmäßiger unerlaubter Ausfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Doch vor dem Strafgericht könnte es für die Angeklagten vergleichsweise glimpflich ausgehen. Laut Gerichtssprecher gibt es eine Verfahrensabsprache: Nachdem die Angeklagten geständig waren, sollen sie mit Bewährungsstrafen und Geldstrafen davonkommen. Das heißt, die Freiheitsstrafen werden nicht mehr als zwei Jahre betragen. Ausschlaggebend hierfür soll unter anderem die lange Verfahrensdauer gewesen sein. Den Apothekern droht jedoch zusätzlich der Verlust ihrer Approbation. |
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