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- AZ 43/2018
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Gesundheitspolitik
Vergleich im Zyto-Streit
Im Januar dieses Jahres hatte die für Streitigkeiten zwischen dem Deutschen Apothekerverband (DAV) und dem GKV-Spitzenverband zuständige Schiedsstelle unter dem Vorsitz von Dr. Rainer Hess neue Preise bzw. Abschläge für parenterale Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln in der Onkologie festgesetzt. Eigentlich war eine solche Anpassung der Anlage 3 der Hilfstaxe Aufgabe der Vertragspartner – doch DAV und GKV-Spitzenverband konnten sich nicht innerhalb der vom Gesetzgeber gesetzten Frist einigen. So kam es zum Schiedsspruch, der den Apothekern jedoch gründlich missfiel – unter anderem, weil die neuen Abschläge rückwirkend seit dem 1. November 2017 gelten sollten.
Vergleich statt Urteil
Der DAV legte daher – mit Unterstützung des Verbands Zytostatika herstellender Apothekerinnen und Apotheker (VZA) – Klage ein. Diese sollte vergangene Woche Dienstag vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg verhandelt und entschieden werden. Es kam allerdings anders: DAV und GKV-Spitzenverband einigten sich auf einen Vergleich und der DAV nahm seine Klage zurück.
Der Vergleich sieht vor, dass die Rückwirkung des Schiedsspruches auf den 1. November 2017 wegfällt. Vielmehr gilt der Schiedsspruch nun erst seit dem 1. Februar 2018. Seit diesem Stichtag müssen die Apotheken nach seinen Vorgaben abrechnen. Retaxationen wegen zwischen November 2017 und Januar 2018 noch zu höheren Preisen abgerechneter Zubereitungen haben sie nun nicht mehr zu befürchten.
Zudem umfasst der Vergleich den Wegfall der „Auffangabschläge“ in Höhe von 1,6 bzw. 50 Prozent für erstmals ab dem 1. Februar 2018 neu in den Markt eingeführte sowie für ab dem 1. Februar 2018 generisch gewordene Arzneimittel und Wirkstoffe. Stattdessen müssen DAV und GKV-Spitzenverband nach einer durchgeführten Preisabfrage neue Abschläge vereinbaren, die dann rückwirkend ab dem Tag der erstmaligen Markteinführung gelten. Insofern wird es zumindest für neue Präparate doch wieder eine Rückwirkung geben.
DAV, VZA und GKV-Spitzenverband zufrieden
Sowohl der GKV-Spitzenverband als auch DAV und VZA zeigten sich zufrieden mit dem Vergleich. Ann Marini, stellvertretende Pressesprecherin des GKV-Spitzenverbandes, erklärte gegenüber der AZ: „Für uns war entscheidend, dass wir durch die Rücknahme der Klage des DAV gegen den Spruch der Schiedsstelle erhebliche Rechtssicherheit gewonnen haben. Der Schiedsspruch wurde damit inhaltlich vollständig auch hinsichtlich der Abschlagssystematik, der Datenabfragen und -auswertungen und der Orientierung am pharmazeutisch-technologischen Aufwand anerkannt.“ Um dem DAV die Klagerücknahme zu erleichtern, sei man ihm bei der Geltung des Schiedsspruchs erst ab Februar 2018 entgegengekommen. Marini: „Unterm Strich kann man sagen: Das lange Ringen um einen tragfähigen Kompromiss bei der Hilfstaxe hat sich gelohnt“.
Auch Thomas Dittrich, DAV-Vorstandsmitglied und Mitglied der Verhandlungskommission, erklärte: „Der Vergleich ist ein gutes Ergebnis für die Zytostatika herstellenden Apotheken.“ Mit dem Schiedsspruch seien den Spezialapotheken vor allem durch die vorgesehene Rückwirkung überbordende Belastungen aufgebürdet worden. „Mit dem Vergleich haben wir nun eine tragfähige Lösung für die Versorgung von schwerkranken Patienten geschaffen.“
Für VZA- Präsident Dr. Klaus Peterseim ist der Vergleich ebenfalls ein Erfolg: „Für den Rückwirkungszeitraum besteht nun Klarheit, und die schon anrollende Retaxationswelle mit erheblichen finanziellen Folgen für die Apotheken kann noch eingedämmt werden.“
VZA: Auskömmlichkeit auch für kleine Zyto-Apotheken
Gemütlich machen können es sich die Verhandler von DAV und GKV nun aber nicht. Vielmehr geht es zurück an den Verhandlungstisch. Nach der außerordentlichen Kündigung diverser Wirkstoffe müssen neue Abschläge vereinbart werden. Und Peterseim betont, es gebe noch viele Fragen rund um den Schiedsspruch, die noch offen seien. Das gelte für die erforderliche Transparenz bei den Preisabfragen der GKV und dem darauf beruhenden, nachvollziehbaren Basispreis, den Handlings- und Risikozuschlag auf die Substanz und die notwendige Erhöhung der Dienstleistungspauschale.
Nach Ansicht des VZA muss ein Preisbildungssystem aus Arzneimittelpreis und Dienstleistungsvergütung etabliert werden, das auch Apotheken mit kleinerem Herstellungsumfang auskömmliches Arbeiten ermöglicht. Nur so sei die Struktur der flächendeckenden und wohnortnahen Patientenversorgung durch herstellende Apotheken weiterhin zu gewährleisten. |
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