Gesundheitspolitik

OLG wünscht Auskunft

BERLIN (ks) | Das Oberlandesgericht München lässt sich bei Rx-Boni nicht mit einem Hinweis auf den EuGH abspeisen. In einem noch anhängigen Verfahren will es von der Regierung Auskunft zur Wirkung der Arzneimittelpreisverordnung.

Es gibt neue Hoffnung für die Kritiker des im Oktober 2016 ergangenen Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Rx-Preisbindung: Das Oberlandesgericht (OLG) München hat am 22. Februar entschieden, dass es in einem seit 2012 anhängigen Klageverfahren des Bayerischen Apothekerverbands (BAV) um Rx-Boni weitere Daten und Fakten einholen will. Und zwar zu der Frage, ob die Regelungen der Arzneimittelpreis­verordnung geeignet, erforderlich und angemessen sind, um die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung sicherzustellen. Auskunft geben soll die Bundesregierung.

Das EuGH-Urteil, demzufolge sich EU-ausländische Versandapotheken, die nach Deutschland Arzneimittel versenden, nicht an die Arzneimittelpreisverordnung halten müssen, also Rx-Boni gewähren dürfen, hat mit seinen fragwürdigen Argumenten für großes Unverständnis gesorgt. Und es führte zu der bis heute geführten Debatte um das Rx-Versandverbot.

Die EU-Richter hatten in ihrem Urteil unter anderem bemängelt, dass es keinen Nachweis gebe, dass die Preisbindung für verschreibungspflichtige Arzneimittel zur Sicherung der ordnungs­gemäßen Arzneimittelversorgung erforderlich sei. Diesen Nachweis nachträglich beizubringen – das sahen nun die Kritiker als ihre Chance. Doch es stellte sich die Frage: Wird ein Gericht die Möglichkeit eröffnen, die vermissten Argumente nochmals vorzubringen?

Das OLG München hat dies nun offenbar getan. Und zwar in einem Verfahren des BAV gegen die damalige niederländische Versand­apotheke Wellsana Pharma, die 2013 in DocMorris aufgegangen ist und mittlerweile als Tanimis Pharma C. V. firmiert. Wellsana hatte unter anderem für Rx-Boni in Höhe von drei Euro pro Rezept­position geworben und diese Boni auch gewährt. Das Landgericht München hatte den Versender zur Unterlassung verurteilt.

Die Versandapotheke legte Berufung beim OLG München ein. Hier wurde Ende 2014 verhandelt – doch dann gab es eine lange Pause: Denn bevor die Entscheidung fallen konnte, hatte das OLG Düsseldorf in einem Verfahren der Wettbewerbszentrale, in dem es um Rx-Boni von DocMorris ging, den EuGH angerufen. Das OLG München setzte daraufhin das bei ihm anhängige Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH aus. Und erst vergangenen Donnerstag kam es zu dem Beschluss, das nun weitere Auskünfte eingeholt werden sollen. Der BAV begrüßte die Entscheidung. Der erste Schritt zur Korrektur der „unrichtigen und nicht nachvollziehbaren Rechtsprechung“ des EuGH sei damit getan. |

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