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DAV will Hilfstaxe nachverhandeln

DAV-Mitgliederversammlung: Kündigung erst nach Ablauf von Fristen

BERLIN (ks) | Der Geschäftsführende Vorstand des Deutschen Apothekerverbands (DAV) will die Hilfstaxe neu verhandeln. Das hat die DAV-Mitgliederversammlung am 27. April beschlossen.

Den Anstoß für die neue Debatte um die Hilfstaxe gab der Ende Januar ergangene Schiedsspruch zu deren Anlage 3. Die dort neu geregelten Preise bzw. Rabatte für parenterale Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln in der Onkologie kamen in der Apothekerschaft gar nicht gut an. Der DAV ist deshalb bereits vor Gericht gezogen.

Doch Kritik an der seit Jahren unveränderten Hilfstaxe und ihren Anlagen gibt es schon länger. Und so nahm der Chef des Hamburger Apothekervereins Dr. Jörn Graue die aktuellen Geschehnisse zum Anlass, ihre komplette Kündigung zu fordern. Der Hessische Apothekerverband sprach sich indessen dafür aus, alle Anlagen der Hilfstaxe außer der Anlage 3 zu kündigen. Und der Verband Zytostatika herstellender Apothekerinnen und Apotheker (VZA) wiederum plädierte für eine ausschließliche Kündigung der Anlage 3.

Während die Anlage 3 nur die vergleichsweise wenigen Apotheken betrifft, die parenterale Zubereitung herstellen, hätte eine Kündigung der übrigen Anlagen – insbesondere von Anlage 1 und 2, Stoffe und Gefäße – eine umfassendere Bedeutung.

Der DAV will nun eigenen Angaben zufolge über „alle Anlagen“ verhandeln. Und das so schnell wie möglich. Der Geschäftsführende Vorstand habe von der Mitgliederversammlung zudem den Spielraum eingeräumt bekommen, einzelne Anlagen zu kündigen, falls die Verhandlungen nicht zu einem Ergebnis führen. DAV-Chef Fritz Becker kommentierte: „Mit den Beschlüssen der Mitgliederversammlung haben wir eine gute Basis, um bei der Hilfstaxe voranzukommen. Der DAV ist weiter bereit, eine Lösung am Verhandlungstisch zu finden.“

Nach Informationen von DAZ.online soll mit Fristen Druck erzeugt werden. Und zwar mit einer für die Aufnahme der Verhandlungen und einer für deren Ende. Wenn dieser Zeitplan nicht eingehalten werden kann, soll die Kündigung erfolgen.

Würden die Anlagen 1 und 2 der Hilfstaxe gekündigt, würden die Regelungen in § 5 Arzneimittelpreisverordnung wieder aufleben. Das heißt: Der Preis setzt sich demnach aus den tatsächlichen Einkaufspreisen zuzüglich Rezepturaufschlägen zusammen. Das wäre für die Apotheken möglicher­weise aufwendiger, aber die Abrechnungspreise wären höher. Dies könnte den GKV-Spitzenverband durchaus zu Verhandlungen bewegen. Kritischer sähe eine Kündigung der Anlagen zu Substitutionsmitteln aus (Anlagen 4 bis 7), da die AMPreisV hier keine Abrechnungspreise vorsieht. Hier müsste der Abrechnungspreis zuvor mit der Kasse geklärt werden.  |

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