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- DAZ 39/2018
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DAZ aktuell
10,5 Millionen Euro für Homöopathie
Erstattung im Rahmen von Satzungsleistungen
Homöopathika gehören grundsätzlich nicht zum Leistungskatalog der GKV. Ausnahmen sind – wie bei allen OTC-Verordnungen – Rezepte für Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr und das Vorliegen einer „Ausnahmeindikation“, die der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) festlegt. Darüber hinaus haben Kassen die Möglichkeit, ihren Versicherten im Rahmen einer Satzungsleistung ein individuelles Erstattungsangebot zu machen. Zahlreiche Krankenkassen nutzen diese Möglichkeit, um sich von Wettbewerbern abzugrenzen. Und die Versicherten scheinen das Angebot zu schätzen. Den Stuttgarter Nachrichten zufolge wurden im vergangenen Jahr etwa eine Million „Verordnungen“ zulasten der GKV ausgestellt – mit dem bereits genannten Gesamtvolumen von rund 10,5 Millionen Euro. Fraglich ist allerdings, ob damit nur „echte“ Verordnungen – also beispielsweise für Kinder – gemeint sind, oder ob die Zahlen schon die Erstattungen im Rahmen der Satzungsleistungen beinhalten.
Für Homöopathie-Gegner dürften die Zahlen ein gefundenes Fressen sein. Sie fordern seit Jahren, dass die Kassen – auch im Rahmen ihrer Satzungsleistungen – nur noch Präparate erstatten dürfen, für die es „einen eindeutigen Wirksamkeitsnachweis“ gibt. Hersteller von Homöopathika setzen dem entgegen, dass die Homöopathie bei richtigem Einsatz den Therapieerfolg bei einer Vielzahl von Erkrankungen sehr wohl unterstützen könne. Und auch der Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller (BAH) verteidigt die Kassen-Programme – und die Apothekenpflicht für Homöopathika. Die Diskussion wird also weitergehen. |
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