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Karnevalszeit: Keine Narrenfreiheit für Apothekenleiter

ADEXA-Rechtstipp

Von der Weiberfastnacht über den Rosenmontag bis zum Faschingsdienstag steppt mancherorts der Bär. Es handelt sich aber nicht um gesetzliche Feiertage. Sperren Inhaber trotzdem ihre Apotheke zu, brauchen Angestellte keinen Urlaub zu opfern.
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„Schließen Chefs ihre Apotheke an den närrischen Tagen ganz oder teilweise, dann darf das nicht zulasten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gehen“, sagt Minou Hansen. Sie ist Leiterin der Rechtsabteilung bei ADEXA. „Es dürfen also keine Minusstunden oder gar Urlaubszeiten angerechnet werden.“

Dieser Grundsatz gelte Hansen zufolge immer, wenn MitarbeiterInnen an regulären Arbeitstagen ihre Arbeitsleistung zur Verfügung stellen. Werden sie durch die Schließung der Apotheke an ihrer Arbeitsleistung gehindert, dann befindet sich der Arbeit­geber rechtlich im „Annahmeverzug“. In der Konsequenz muss das Gehalt wie üblich gezahlt werden.

„In der Regel wird es am besten sein, wenn rechtzeitig vorher in einer Teambesprechung alle Interessen offen auf den Tisch kommen und sich Karnevalsfreunde und jene, die sich der organisierten Lustigkeit verweigern, auf eine für alle Seiten akzeptable Lösung einigen“, rät die Rechtsanwältin. |

Michael van den Heuvel

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