Gesundheitspolitik

Urlaubskürzung in der Elternzeit

BERLIN (ks) | Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass der gesetzliche Urlaubsanspruch (§§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG) auch für den Zeitraum der Elternzeit besteht – er kann jedoch vom Ar­beitgeber für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel gekürzt werden. (Urteil vom 19. 03. 2019 - 9 AZR 362/18)

Eine solche Kürzung sieht § 17 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) vor. Und diese Norm steht nach dem Urteil des BAG auch im Einklang mit dem Unionsrecht. Dieses verlange nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht, Arbeitnehmer, die wegen Elternzeit im Bezugszeitraum nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet waren, Arbeitnehmern gleichzustellen, die in diesem Zeitraum tatsächlich gearbeitet haben.

Will der Arbeitgeber von dem Kürzungsrecht Gebrauch machen, muss er dies dem Arbeitnehmer erkennbar machen.

Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, die knapp zwei Jahre in Elternzeit war und drei Monate nach ihrer Rückkehr kündigte. Die zugleich geltend gemachten Urlaubsan­sprüche aus der Elternzeit lehnte ihr Arbeitgeber jedoch mit Blick auf die Kürzung ab. |

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