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- AZ 16-17/2019
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Recht
Fahren unter Cannabiseinfluss
Bundesverwaltungsgericht: Bei Erstverstoß kein unmittelbarer Führerscheinentzug
Es ging um sechs Klagen von gelegentlichen Kiffern, die trotz vorangegangenen Konsums ein Kraftfahrzeug geführt hatten. Bei ihnen wurde 1 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol (THC) im Blutserum festgestellt. Daher gingen die Fahrerlaubnisbehörden davon aus, dass die Fahrsicherheit dieser Personen beeinträchtigt sein konnte. Wegen der fehlenden Trennung zwischen dem Cannabiskonsum und dem Führen eines Kfz fehle ihnen die Fahreignung nach den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung. Die Behörden entzogen den Betroffenen ohne Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) die Fahrerlaubnis, wogegen diese mit unterschiedlichem Erfolg klagten. Nun war das Bundesverwaltungsgericht am Zug. In einer Pressemitteilung führt es aus, dass der erstmalige Verstoß gegen die gebotene Trennung von Konsum und Fahren in der Regel nicht die Annahme rechtfertigt, dass sich der Betroffene als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Das Leipziger Gericht hatte dies 2014 anders gesehen – doch an dieser Annahme hält es nun nicht mehr fest. Es betont zwar, dass auch ein einmaliger Verstoß Bedenken gegen die Fahreignung begründe, denen die Behörde nachgehen müsse. Erforderlich sei eine Prognose, ob der Betroffene auch künftig nicht zwischen einem möglicherweise die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Cannabiskonsum und dem Fahren trennen werde. Um hierfür eine ausreichend abgesicherte Beurteilungsgrundlage zu haben, bedürfe es in der Regel der Einholung einer MPU. Die Fahrerlaubnisbehörde müsse nach pflichtgemäßem Ermessen über die Anordnung der Beibringung eines solchen Gutachtens und die hierbei einzuhaltende Frist entscheiden. |
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