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- AZ 19/2019
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Gesundheitspolitik
Nur leere Drohungen
Weitere Schwachstelle im Referentenentwurf
Die Apothekenrechtsexperten Dr. Elmar Mand und Prof. Dr. Hilko J. Meyer haben in einem Gutachten gezeigt, dass der sozialrechtliche Verweis auf die Preisbindung ins Leere führt, wenn die Übertragung der deutschen Preisbindung auf das Ausland gestrichen wird. Doch auch wenn diese Regelung erhalten bleibt, stellt sich die Frage, wie wirksam die geplanten Drohungen wären. Dazu äußert sich der Apothekerverband Schleswig-Holstein in einer Stellungnahme an die ABDA.
Keine Handhabe gegen Krankenkassen
Der Verband kritisiert, dass eine nur sozialrechtliche Regelung die Selbstzahler dem ungeregelten Wettbewerb überlassen würde. Doch auch in der GKV würden die nötigen Sanktionen bei Verstößen gegen die Gleichpreisigkeit und gegen das Zuweisungsverbot für E-Rezepte fehlen. Denn § 129 Absatz 4 SGB V sehe nur Vertragsmaßnahmen der Krankenkassen gegen Apotheken vor, wenn diese gegen sozialrechtliche Verträge verstoßen. Doch könnten Apotheken und ihre Verbände nicht mit Vertragsmaßnahmen gegen Krankenkassen drohen, „wenn diese auf ‚wirtschaftlichere‘ Bezugswege hinweisen oder diese dulden“, heißt es in der Stellungnahme. Dies liege an der Einseitigkeit der sozialrechtlichen Regelungen, die dem öffentlich-rechtlichen Charakter der vertraglichen Leistungsbeziehungen widerspreche.
Zudem beschränke sich die Vorstandshaftung der Krankenkassenvorstände gemäß § 12 Absatz 3 SGB V auf Schadenersatz für Pflichtverletzungen. Doch die rechtswidrige Inanspruchnahme finanzieller Vorteile führe bei den Krankenkassen vordergründig zu keinem Schaden. Der Apothekerverband Schleswig-Holstein schlägt daher vor, Krankenkassenvorstände auch für Rechtsverstöße haftbar zu machen und die Einseitigkeit der Vertragsmaßnahmen aufzulösen.
Der Stellungnahme haben sich Dr. Jörn Graue, Vorsitzender des Hamburger Apothekervereins, und Dr. Kai Christiansen, Präsident der Apothekerkammer Schleswig-Holstein, angeschlossen. |
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