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Gesundheitspolitik
EuGH: Arbeitszeit erfassen
Auswirkung auf Apotheken ist noch völlig unklar
Die objektive und verlässliche Bestimmung der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit sei unerlässlich für die Feststellung, ob die wöchentliche Höchstarbeitszeit einschließlich der Überstunden sowie die täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten eingehalten worden sind, schreibt der EuGH in seiner Pressemeldung. Denn nur so könnten die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der Arbeitszeitrichtlinie verliehenen Arbeitnehmerrechte durchgesetzt und ein besserer Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer sichergestellt werden. Eine bloße Erfassung der Überstunden reiche dafür nicht aus.
EU-Mitgliedstaaten müssen eigene Regelungen finden
Daher müssen, so der EuGH weiter, die Mitgliedstaaten die Arbeitgeber dazu verpflichten, „ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzurichten, mit dem die von einem jeden Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann“.
Für vorschnelle Maßnahmen besteht derzeit allerdings kein Anlass. Denn der EuGH schreibt abschließend in seiner Pressemeldung: „Es obliegt den Mitgliedstaaten, die konkreten Modalitäten zur Umsetzung eines solchen Systems, insbesondere der von ihm anzunehmenden Form, zu bestimmen und dabei gegebenenfalls den Besonderheiten des jeweiligen Tätigkeitsbereichs oder Eigenheiten, sogar der Größe bestimmter Unternehmen Rechnung zu tragen.“ Darüber, was für die öffentlichen Apotheken sinnvoll und machbar ist, wird mit Sicherheit noch diskutiert werden. |
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