Gesundheitspolitik

Schlappe für Ottonova

Gericht untersagt Werbung für digitalen Arztbesuch

BERLIN (ks) | Das ärztliche Fernbehandlungsverbot ist mittlerweile gelockert – doch im Heilmittel­werbegesetz ist die Werbung hierfür weiterhin strikt verboten. Der jüngst vom Bundeskabinett beschlossene Entwurf für das Digitale Versorgung-Gesetz will dieses rigide Verbot zwar aufheben – doch noch ist es nicht so weit. Und so entschied vergangene Woche das Landgericht München I (Az. 33 O 4026/18), dass die Werbung des Privatversicherers Ottonova für den digitalen Arztbesuch samt Krankschreibung per App unzulässig und daher zu unterlassen ist. Das Gericht gab damit einer Klage der Wettbewerbszentrale statt. Diese hatte einen Verstoß gegen das Fernbehandlungsverbot gerügt und darauf verwiesen, dass die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit nach deutscher Rechtslage nach der Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie nur nach vorheriger persön­licher Untersuchung erfolgen darf. Die beklagte Ottonova, die mit den Schweizer eedoctors kooperiert, hatte sich darauf berufen, dass das Werbeverbot dann nicht gelte, wenn – wie in der Schweiz – die Fernbehandlung erlaubt sei. Doch das Argument zog in München nicht. Die Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Aber in der mündlichen Verhandlung hatte die Richterin auf den klaren Wortlaut des bisherigen § 9 Heilmittelwerbe­gesetz verwiesen. |

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