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Gesundheitspolitik
DocMorris-Steuerstreit vor dem EuGH
Weniger Umsatzsteuer durch Boni? Bundesfinanzhof sucht Klärung in Luxemburg
DocMorris streitet bereits seit einigen Jahren mit dem Finanzamt – es geht um den Umsatzsteuerbescheid 2013. Die Niederländer wollen darin die ihnen an PKV- wie auch GKV-Versicherte gewährten Rabatte berücksichtigt wissen. Sie gingen dabei davon aus, dass sie im Inland steuerpflichtig sind – allerdings müsse die Bemessungsgrundlage um die besagten Rabatte gemindert werden. Das ging beim Finanzamt durch, soweit es um Privatversicherte ging oder auch um gesetzlich Versicherte, die direkt einen Kaufvertrag mit DocMorris schlossen – also die Fälle, in denen DocMorris von den Kunden bezahlt wurde. Nicht akzeptieren wollte die Steuerbehörde dagegen die Minderung, wenn es um die Abrechnung mit einer gesetzlichen Krankenkasse geht.
Nationales Steuerrecht im Licht des europäischen
DocMorris zog deshalb wegen des Steuerbescheids vor das Finanzgericht. In erster Instanz wurde die Klage in Düsseldorf abgewiesen. Daraufhin zogen die Niederländer vor den Bundesfinanzhof (BFH). Dieser hat sich bereits im Juni mit dem Fall befasst – seinen Beschluss hat er aber erst am vergangenen Donnerstag veröffentlicht. Eine Entscheidung in der Sache haben die Bundesfinanzrichter nicht gefällt. Sie haben stattdessen dem EuGH folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
- Ist eine Apotheke, die Arzneimittel an eine gesetzliche Krankenkasse liefert, aufgrund einer Rabattgewährung an den Krankenversicherten zur Minderung der Steuerbemessungsgrundlage berechtigt?
- Wenn ja: Widerspricht es den Grundsätzen der Neutralität und der Gleichbehandlung im Binnenmarkt, wenn eine Apotheke im Inland die Steuerbemessungsgrundlage mindern kann, nicht aber eine Apotheke, die aus einem anderen Mitgliedstaat an die gesetzliche Krankenkasse innergemeinschaftlich steuerfrei liefert?
Es kommt nun auf das europäische Mehrwertsteuerrecht an, das bei der Auslegung des nationalen Umsatzsteuerrechts zu berücksichtigen ist. Deshalb, so der BFH sei bei insoweit bestehenden Zweifelsfragen eine Vorabentscheidung durch den EuGH erforderlich.
Der Unterschied zwischen PKV- und GKV-Lieferungen
In seinem Beschluss weist der BFH darauf hin, dass es im GKV-Verhältnis – anders als bei Privatpatienten – zwei Lieferungen gibt: Die Klägerin als Apotheke aus den Niederlanden liefere an die jeweilige gesetzliche Krankenkasse im Inland. Diese wiederum verschaffte ihren Versicherten die verschreibungspflichtigen Arzneimittel im Rahmen des Versicherungsverhältnisses und damit außerhalb eines umsatzsteuerbaren Leistungsaustausches. Damit fehle es an einer bis zum Rabattempfänger reichenden Umsatzkette. Dies kann aus Sicht des BFH gegen den von DocMorris geltend gemachten Anspruch sprechen.
Der BFH weist auch darauf hin, dass Apotheken im Inland anders als EU-Arzneimittelversender einem Rabattverbot für verschreibungspflichtige Arzneimittel unterliegen. Zudem habe DocMorris in Bezug auf die Lieferungen an die gesetzlichen Krankenkassen im Inland keinen Steuertatbestand verwirklicht, sodass es an einer inländischen Steuer fehle, die gemindert werden könne. Allerdings, so der BFH, könne das Erfordernis einer Steuerschuld im Inland im Hinblick auf die Schaffung des Binnenmarkts als unionsrechtswidrig anzusehen sein.
Nun heißt es abwarten, wie der EuGH die Sache sieht. |
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