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Gesundheitspolitik
Bundestag beschließt Impfpflicht
Grünes Licht auch für Impf-Modellprojekte in Apotheken
Das Gesetz enthält überdies zwei für Apotheker wichtige Regelungen, die ursprünglich im Vor-Ort-Apotheken-Stärkungsgesetz vorgesehen waren: So wird die Grundlage für Modellvorhaben zu Grippeimpfungen in Apotheken gelegt, zudem sollen Ärzte künftig Wiederholungsrezepte ausstellen dürfen.
Weil das Vor-Ort-Apotheken-Stärkungsgesetz derzeit auf Eis liegt – aufgrund von verzögerten Abstimmungen mit der EU-Kommission – hatte die Große Koalition die beiden für Apotheker bedeutenden Regelungen an das Masernschutzgesetz angehängt. In der Aussprache im Parlament stand allerdings die künftige Impfpflicht im Mittelpunkt; lediglich die Modellvorhaben zu Grippeschutzimpfungen in Apotheken wurden kurz erwähnt. Der CDU-Abgeordnete Dr. Rudolf Henke, selbst Arzt, erklärte, dass man die Auswertung der Modellprojekte abwarten wolle, um dann zu verstehen, ob die „Chancen oder die Bedenken“ bei impfenden Apothekern überwiegen.
Verträge auch mit einzelnen Apothekern möglich
Konkret sieht das Gesetz vor, dass Kassen künftig mit einzelnen Apothekern oder Gruppen von Apotheken oder den Landesapothekerverbänden – wenn diese sie dazu auffordern – Verträge zu Modellvorhaben vereinbaren müssen, in denen Apotheker Erwachsene gegen Grippe impfen. Die Apotheker müssen zuvor ärztlich geschult werden. Die Projekte sind im Regelfall auf längstens fünf Jahre zu befristen und zudem nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Standards zu begleiten und auszuwerten.
Was die neue Regelung zu den Wiederholungsrezepten betrifft, haben die Ärzte weiterhin die Möglichkeit, selbst zu entscheiden, wie sie verordnen. Grundsätzlich soll es den Medizinern aber möglich sein, Rezepte auszustellen, die es insbesondere Chronikern, die kontinuierlich mit einem Arzneimittel versorgt werden, erlauben, sich mehrfach die nötige Medikation in der Apotheke abzuholen. Das Rezept ermöglicht eine bis zu dreimal wiederholte Abgabe.
Vor 1971 Geborene sind von Impfpflicht ausgenommen
Die neuen Regelungen zur Impfpflicht besagen im Wesentlichen, dass für Kinder, die mindestens ein Jahr alt sind und die in die Kita, Schule oder eine andere Gemeinschaftseinrichtung kommen, die empfohlenen Masernimpfungen nachzuweisen sind. Während die Schulpflicht nicht angetastet wird, kann nicht geimpften Kindern der Zugang zur Kita verwehrt werden. Wer in diesen Einrichtungen arbeitet, muss ebenfalls einen Masernschutz nachweisen – auch hier droht sonst ein Ausschluss. Das Gleiche gilt für Bewohner und Personal von Asylbewerber- und Flüchtlingsunterkünften. Ausgenommen sind vor 1971 Geborene sowie Personen, die die Erkrankung nachgewiesen durchlitten haben. Der geforderte Nachweis erfolgt über den Impfpass bzw. ein ärztliches Attest. Kinder, die schon in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut werden, und Personen, die dort bereits tätig sind, müssen den Nachweis bis zum 31. Juli 2021 erbringen.
Künftig dürfen überdies alle Arztgruppen (außer Zahnärzte) Masernimpfungen verabreichen dürfen.
Bessere Information, mehr Anreize
Auch die Aufklärung soll gestärkt werden: Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) erhält Mittel in Höhe von 2 Millionen Euro pro Jahr, um vermehrt über Schutzimpfungen zu informieren. Weiterhin sollen Krankenkassen ihren Versicherten für die Inanspruchnahme von Schutzimpfungen und Maßnahmen zur Früherkennung Boni anbieten. Damit zudem der Öffentliche Gesundheitsdienst (ÖGD) wieder verstärkt freiwillige Reihenimpfungen in Schulen durchführen kann, werden die Krankenkassen überdies verpflichtet, mit dem ÖGD Vereinbarungen über die Erstattung der Kosten für diese Impfungen zu treffen.
Als Nächstes steht der zweite Durchgang im Bundesrat an. Er ist für den 20. Dezember 2019 vorgesehen. Zustimmungspflichtig ist das Masernschutzgesetz nicht. Es soll am 1. März 2020 in Kraft treten. |
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