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Steuer
(Elektro-)Fahrräder für Arbeitnehmer
Lassen Arbeitgeber ihre Mitarbeiter radeln, können sie steuerliche Vorteile nutzen
Seit dem 1. Januar 2019 ist die Überlassung von betrieblichen (Elektro-)Fahrrädern an Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfrei möglich. Voraussetzung hierfür ist, dass das Fahrrad zusätzlich zum Arbeitslohn überlassen wird. Sofern die Überlassung im Rahmen einer Gehaltsumwandlung erfolgt, ist die Steuerfreiheit nicht gegeben. Bei der Gehaltsumwandlung verzichtet der Arbeitnehmer auf die Auszahlung eines Teils seines Arbeitslohns und erhält dafür einen Sachbezug.
Die Möglichkeit der steuerfreien Überlassung eines Fahrrads ist laut Gesetz zunächst bis zum 31. Dezember 2021 befristet. Es existiert jedoch bereits ein Gesetzentwurf, welcher die Verlängerung der Steuerfreiheit bis zum Ablauf des Jahres 2030 vorsieht.
Achtung: Eine steuerfreie Überlassung ist nicht möglich, wenn es sich um ein Elektrofahrrad handelt, welches als Kfz einzuordnen ist (> 25 km/h). In diesem Fall gelten die Regelungen für Dienstwagen. Hierbei hat der Arbeitnehmer für die private Nutzung des Kfz monatlich 1 Prozent der unverbindlichen Preisempfehlung (brutto) des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers als geldwerten Vorteil zu versteuern. Sofern die Überlassung erstmals nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 (Verlängerung bis Ende 2030 ebenfalls vorgesehen) erfolgt, wird nur die hälftige unverbindliche Preisempfehlung zugrunde gelegt.
Überlassung im Rahmen einer Gehaltsumwandlung
Wird das (Elektro-)Fahrrad nicht zusätzlich zum Arbeitslohn, sondern im Rahmen einer Gehaltsumwandlung überlassen, ergeben sich dennoch steuerliche Vorteile. Denn die umgewandelte Leasingrate ist meist höher als der zu versteuernde geldwerte Vorteil. Der geldwerte Vorteil beträgt bei Überlassung ab dem 1. Januar 2019 1 Prozent der hälftigen unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers.
Beispiel:
Überlassung eines Elektrofahrrads ab dem 1. Januar 2019 (Bruttolistenpreis: 6000 Euro), monatliche Leasingrate beträgt 100 Euro zzgl. Umsatzsteuer. Der Barlohn wird im Rahmen der Gehaltsumwandlung in Höhe der monatlichen Nettoleasingrate von 100 Euro gekürzt.
steuerpflichtiger Arbeitslohn vorher | 2500 € |
minus Gehaltsumwandlung | 100 € |
Leasingrate | 2400 € |
plus geldw. Vorteil (6000 € × 50% = 3000 € × 1%) | 30 € |
steuerpfl. Arbeitslohn neu | 2430 € |
Statt wie bisher 2500 Euro müssen nur noch 2430 Euro durch den Arbeitnehmer versteuert werden. Zudem fallen sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer entsprechend geringere Anteile zur Sozialversicherung an.
Wird am Ende des Leasingzeitraums das Fahrrad durch den Arbeitnehmer erworben, setzt das Finanzamt einen weiteren geldwerten Vorteil beim Arbeitnehmer an. Dieser ermittelt sich, indem 40 Prozent des Marktwertes zum Zeitpunkt des Kaufs dem Kaufpreis des Arbeitnehmers gegenübergestellt werden.
Am Ende des Leasingzeitraums hat das Fahrrad noch einen Marktwert von 3000 Euro. Der Arbeitnehmer kann das Fahrrad zu einem Preis von 500 Euro erwerben. Es ergibt sich folgender zu versteuernder geldwerter Vorteil:
3000 € × 40% = | 1200 € |
minus Zahlung Arbeitnehmer | 500 € |
Geldwerter Vorteil | 700 € |
Einige Anbieter des Fahrradleasings bieten jedoch an, dass sie die Steuerlast auf den geldwerten Vorteil bei Übernahme des Fahrrads tragen. In diesem Fall würden für Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei Kauf des Fahrrads am Ende der Leasingzeit keine Nachteile entstehen. |
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