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Gesundheitspolitik
AU-Schein.de vor Gericht
Wettbewerbszentrale klagt gegen Start-up
Unter au-schein.de lässt sich ganz einfach eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bestellen, ohne dass dafür ein Arztbesuch nötig wäre. Das Unternehmen verspricht einen „100 Prozent gültigen AU-Schein“ online als pdf-Datei für 14 Euro, per Post zuzüglich weiterer fünf Euro. Ausgestellt wird die Bescheinigung durch einen Privatarzt.
Auf der Homepage kann der interessierte Kunde zunächst unter sechs Gründen für seine Krankheit wählen (Erkältung, Rückenschmerzen, Migräne, Regelschmerzen, Stress, Blasenentzündung). Dann kann er vorgegebene und auswählbare Symptome anklicken und einige Fragen zu seinem Gesundheitszustand beantworten. Er kann auch nach eigenem Ermessen die Dauer der Krankschreibung bestimmen – zwischen ein und drei Tagen. Dann braucht das Unternehmen nur noch die Kontaktdaten des Nutzers und die gewünschte Zahlungsmodalität.
Bei Testbestellungen kam es zu keinem Kontakt des Kunden mit dem betreffenden Arzt. Die Wettbewerbszentrale sieht in der Werbung für diese Dienstleistung einen Verstoß gegen § 9 Heilmittelwerbegesetz. Die Vorschrift verbietet die Werbung für Fernbehandlungen.
Zudem hält die Wettbewerbszentrale die Aussage „100 Prozent gültiger AU-Schein“ für irreführend. Mit ihr werde der Eindruck erweckt, dass die beworbene Krankschreibung sämtliche rechtlichen Anforderungen an eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erfülle. Das mag formal zwar der Fall sein – dass sie aber auch materiell die erforderliche Beweiskraft besitzt, das heißt arbeits- und berufsrechtlichen Anforderungen genügt, bezweifelt die Wettbewerbszentrale. Da das Unternehmen nach der Beanstandung keine Unterlassungserklärung abgegeben hat, hat die Wettbewerbszentrale Anfang Oktober Klage beim Landgericht Hamburg einreichen lassen. Christiane Köber, Mitglied der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale, erläutert: „Für Arbeitgeber wäre es wichtig zu wissen, ob eine solche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung den erforderlichen Beweiswert hat.“ Gleiches gelte für Arbeitnehmer, die sich auf eine solche Bescheinigung verließen. Ein Grundsatzverfahren sei daher notwendig. |
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