- DAZ.online
- DAZ / AZ
- AZ 49/2019
- GKV: Geld für Mehrarbeit...
Gesundheitspolitik
GKV: Geld für Mehrarbeit der Apotheken
Spitzenverband der Krankenkassen legt Forderungskatalog zu Lieferengpässen vor
Wie bei anderen Äußerungen der Kassenseite zu den Lieferengpässen, so wird auch im Papier des GKV-Spitzenverbands ausführlich dargelegt, dass die Rabattverträge keinerlei Auswirkung auf die Lieferbarkeit von Arzneimitteln hätten. Folglich spielen diese auch keine Rolle bei den Forderungen, die zur Bekämpfung der Lieferengpässe erhoben werden.
An erster Stelle steht eine verbindliche Meldeverpflichtung für pharmazeutische Unternehmer und alle Handelsstufen (vollversorgender Großhandel, Apotheker) gegenüber dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Dies sei notwendig, um identifizieren zu können, ob ein versorgungsrelevanter Lieferengpass eines Arzneimittels oder eine Nicht-Verfügbarkeit gegebenenfalls nur bei einigen Großhändlern bzw. Apotheken vorliege.
BfArM soll erweiterte Befugnisse bekommen
An zweiter Stelle wird gefordert, die Befugnisse des BfArM zu erweitern. So wird vorgeschlagen, dass das BfArM für die Apotheken Informationen zu alternativen Bezugsmöglichkeiten, wie z. B. einen anderen Großhandel, erstellt. Zudem könnte das BfArM bei einem (drohenden) Lieferengpass kurzfristige Vorgaben zur Bevorratung von Arzneimitteln durch die Handelsstufen treffen. Dadurch könnten plötzliche Schwankungen in der Lieferfähigkeit von medizinisch notwendigen Arzneimitteln ausgeglichen und ein unsachgerechter Abverkauf über Landesgrenzen hinweg verhindert werden.
Hersteller sollen zahlen
Der dritte Punkt des Forderungskatalogs hat die Hersteller im Blick: Diese müssten ihrer Verantwortung für die Gewährleistung einer angemessenen und kontinuierlichen Bereitstellung von Arzneimitteln gerecht werden; im Gegenzug werde ihnen die unmittelbare Erstattungsfähigkeit von Arzneimitteln nach deren Inverkehrbringen zugesichert. Zwar sei schon heute die Bereitstellungspflicht durch den pharmazeutischen Unternehmer arzneimittelrechtlich geregelt, jedoch fehlten konkrete Sanktionsmöglichkeiten bei einer Pflichtverletzung, die auf einen produktionsbedingten Engpass zurückzuführen ist. Bemerkenswert ist der Vorschlag zur Verwendung der Gelder: „Etwaige im Zusammenhang mit der Sanktionierung erhobene Finanzmittel könnten beispielsweise den Apothekern für Mehraufwände aufgrund von Lieferengpässen zugutekommen.“ |
0 Kommentare
Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.