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44-Euro-Versicherungs-Bonbon schmeckt beiden

| Schließt ein Arbeitgeber für seine interessierten Mitarbeiter Versicherungen (hier für Vorsorgeuntersuchungen, stationäre Zusatzleistungen und Zahn­ersatz) ab, so handelt es sich um eine „Sachleistung“. Übersteigt der dafür monatlich aufzuwendende Betrag nicht 44 Euro pro Person, so handelt es sich um eine steuerfreie Zuwendung (unterstellt, dass nicht auch andere Sachleistungen zugunsten der Belegschaft anzurechnen wären, wodurch der 44 Euro Freibetrag pro Person überschritten würde, etwa ein „Job-Ticket“). Entscheidend dafür ist, dass der Arbeitgeber „Versicherungsnehmer“ ist, die Arbeitnehmer die Nutznießer.

(BFH, VI R 13/16)

Versicherung: Nur ver­mittelt, spart man nichts

| Informiert ein Arbeitgeber in einem „Mitarbeiteraushang“ seine Beschäftigten darüber, ihnen zukünftig eine Zusatzkrankenversicherung über eine private Krankenversicherungsgesellschaft anbieten zu können, wofür er einen Zuschuss beisteuern will, so handelt es sich dabei um eine Geldleistung („Barlohn“). Das bedeutet, dass die für „Sachleistungen“ des Arbeitgebers geltende steuerliche Freigrenze von 44 Euro monatlich nicht in Anspruch genommen werden kann, wenn Arbeitnehmer des Unternehmens von diesem Angebot Gebrauch machen. Entscheidend dafür war, dass der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern „letztlich nur den Kontakt zu dem Versicherungsunternehmen vermittelt und bei Vertragsschluss einen Geldzuschuss versprochen hatte“.

(BFH, VI R 16/17)

44 Euro Freigrenze nicht überreizen

| Stellt ein Arbeitgeber seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern über eine andere Firma Waren im Wert von maximal 44 Euro (einschließlich Umsatzsteuer) monatlich kostenlos zur Verfügung, so hat es damit sein Bewenden; Steuern darauf werden nicht fällig. Erhöht sich jedoch der Wert dieser „Sachbezüge“ dadurch auf mehr als 44 Euro, dass die von der Lieferfirma berechneten Versandkosten vom Arbeitgeber getragen werden, so ist es das „Aus“ für die steuerfreien Zuwendungen. Der Bundesfinanzhof hat für rechtens erkannt, dass dieser Aufwand auf die Freigrenze anzurechnen sei.

(BFH, VI R 32/16)

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