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Gesundheitspolitik
Keine deutsche Aufsicht für EU-Versender
Für niederländische Grenzapotheken fühlt sich keine Behörde zuständig
Die niederländische Arzneimittelaufsicht erklärt auf ihrer Webseite, dass unter gewissen Bedingungen „Abweichungen von der niederländischen Rechtsnorm bei der Überwachung von Grenzapotheken“ zugelassen werden. „Grenzapotheken“ sind dabei solche Apotheken, die hauptsächlich grenzüberschreitend beliefern. Sie könnten die niederländischen Standards nicht erfüllen, da sie nach den Gesetzen und Vorschriften des anderen EU-Staates handeln müssten, heißt es weiter. Solche Ausnahmen von der Überwachung können laut der Behörde aber nur erteilt werden, wenn „die Apotheke den Gesetzen und Vorschriften des EU-Mitgliedstaates entspricht, in dem der Patient lebt“. Das könne z. B. durch eine „schriftliche Erklärung“ einer zuständigen Behörde erfolgen.
Die bundesdeutschen Länder haben sich über diese „schriftliche Erklärung“ indessen intensiv ausgetauscht. Anfang 2017 startete die Berliner Senatsverwaltung eine Umfrage unter allen Bundesländern zur Überwachung der EU-Versender. Anlass gab ein Brief der niederländischen Gesundheitsaufsicht, den die Berliner im Internet gefunden hatten und der sich an die niederländischen „Grenzapotheken“ richtete, also unter anderem an DocMorris. Darin ging es darum, dass die Grenzapotheken der niederländischen Aufsichtsbehörde eine solche Erklärung von der zuständigen Behörde des Landes vorlegen sollten, in dem der (nicht-niederländische) Patient wohnt.
Ein Sprecher der Senatsverwaltung erklärte gegenüber DAZ.online: „Diese Erklärung sollte den Nachweis erhalten, dass in diesem Land die Norm ‚goede zorg‘ (gute Versorgung/pharmazeutische Rechtsvorschriften) befolgt wird.“
Die von der Berliner Behörde initiierte Umfrage unter den Landesbehörden blieb dem Sprecher zufolge allerdings „ohne positiven Rücklauf“. Das heißt: Kein einziges Bundesland wurde von einem EU-Versender kontaktiert und hat eine solche Überwachungsbestätigung ausgestellt. Damit sind die Bundesländer weiterhin nicht engagiert in der Überwachung von DocMorris und Co.
Der Sprecher der Berliner Senatsverwaltung sieht für die Behörden auch keinen Grund, sich einzumischen. Denn: „Gemäß § 64 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes obliegt die Überwachung der Einhaltung der arzneimittel- und apothekenrechtlichen Vorschriften der jeweils örtlich zuständigen Landesbehörde. Deutsche Behörden können durch niederländisches Recht nicht zu Maßnahmen für die Niederlande verpflichtet werden.“ Außerdem verwies er auf die sogenannte Länderliste, nach der „in den Niederlanden bei bestimmten Voraussetzungen mit Deutschland vergleichbare Sicherheitsstandards für den Versandhandel vorliegen“. |
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