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- AZ 52/2019
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Gesundheitspolitik
Vorsicht bei Sachbezügen
Neuregelung ab 1. Januar zu Gutscheinen und Geldkarten
Danach bleiben Gutscheine und bestimmte Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen, weiterhin bis 44 Euro steuerfrei unter der Voraussetzung, dass sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden und es sich um keine Gehaltsumwandlung handelt.
Nicht anwendbar ist die Ausnahmeregelung jedoch bei „Geldkarten, die als Geldersatz im Rahmen unabhängiger Systeme des unbaren Zahlungsverkehrs eingesetzt werden können“. Genannt werden insbesondere bestimmte Geldkarten, die über eine Barauszahlungsfunktion oder über eine eigene IBAN verfügen, die für Überweisungen oder für den Erwerb von Devisen verwendet sowie als generelles Zahlungsinstrument hinterlegt werden können. „Solche Karten sind ab nächstem Jahr vom ersten Euro an steuerpflichtig.“
Die Treuhand empfiehlt, bereits im Einsatz befindliche Gutscheine oder Geldkarten unter diesem Aspekt näher zu betrachten und im Zweifelsfall den Steuerberater bei der Einordnung hinzuzuziehen. |
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