Gesundheitspolitik

Neues zum Urlaubsverfall

BERLIN (ks) | Der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers verfällt nicht mehr zwangsläufig zum Ende des Kalenderjahres, wenn dieser zuvor keinen Urlaubsantrag eingereicht hat.

Vielmehr muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer konkret aufgefordert haben, den Urlaub zu nehmen, und ihn klar und rechtzeitig darauf hingewiesen haben, dass der Urlaub anderenfalls mit Ablauf des Urlaubsjahres oder Übertragungszeitraums erlischt. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, nachdem es zuvor den Europäischen Gerichtshof angerufen hatte (Urt. v. 09.02.2019 - 9 AZR 541/15).

Nach dem Bundesurlaubsgesetz (§ 7 Abs. 1) ist es dem Arbeitgeber vorbehalten, die zeitliche Lage des Urlaubs unter Berücksichtigung der Urlaubswünsche des Arbeitnehmers festzulegen. Zwar zwingt ihn dies nicht, dem Arbeitnehmer von sich aus Urlaub zu gewähren. Doch unter Beachtung der EU-Arbeitzeitrichtlinie obliegt ihm die Initiativlast für die Verwirklichung des Urlaubsanspruchs. |

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