DAZ aktuell

Apotheker dürfen künftig mehr auf dem Rezept

Bundesrat folgt Empfehlung des Gesundheitsausschusses

ks/ral | Der Bundesrat hat vergangene Woche einer Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) zugestimmt. Ärzte werden gemäß dieser Änderung künftig zu weiteren Angaben auf dem Rezept verpflichtet, unter anderem zu einer Dosisangabe. Bemerkt man in der Apotheke das Fehlen dieser Angabe und ein Anruf in der Praxis ist nicht möglich, muss man den Patienten ­allerdings nicht wegschicken, denn der Bundesrat steht Apothekern im Zuge der Änderung weiterreichende Heilungsmöglichkeiten zu.

In seiner ersten Sitzung nach der Sommerpause hat der Bundesrat über die 18. Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung abgestimmt. Sie sieht unter ­anderem vor, dass es künftig eine grundsätzliche Pflicht zur Angabe der Dosierung auf einem Humanarzneimittel-Rezept gibt. Mit zwei Ausnahmen: Die neue Pflicht besteht nicht, wenn der Patient ohnehin ­einen Medikationsplan hat oder der Arzt eine anderweitige Dosierungs­anweisung mitgegeben hat und dies auf dem Rezept vermerkt ist.

Die Zustimmung des Bundesrats hierzu erfolgte mit der Maßgabe einer Empfehlung des Gesundheitsausschusses. Demnach soll der Apotheker eine fehlende Dosierungsangabe selbstständig ergänzen können, wenn ein dringender Fall vorliegt und eine Rücksprache mit der verschreibenden Person nicht möglich ist. Bislang ist das laut AMVV beim Geburtsdatum des Patienten sowie dem Ausstellungsdatum, der Darreichungsform sowie der Gebrauchsanweisung bei Rezepturen möglich.

Weniger Aufwand, geringeres Retaxrisiko

Außerdem soll der Apotheker den fehlenden Hinweis auf einen zweifelsfrei vorliegenden Medikationsplan oder eine vorhandene Dosierungsanweisung auch ohne Rücksprache mit dem Arzt auf der Verschreibung selbstständig heilen dürfen. Dadurch würden die Rückfragen beim Arzt und der Aufwand in der Apotheke auf das für die Arzneimitteltherapiesicherheit Notwendige reduziert, so die Länder. Zudem sei so das Retaxationsrisiko wegen der Belieferung fehlerhaft ausgestellter Verschreibungen geringer. Damit ist der Bundesrat einem Anliegen der ABDA nachgekommen.

Dosisangabe erst in einem Jahr Pflicht

Inkrafttreten soll die geänderte Verordnung am 1. Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats – das wird der Fall sein, sobald vom Ministerium die Änderung eingepflegt ist. Eine Ausnahme gilt für die Regelung zur Ergänzung der Dosierung auf dem Rezept: Diese soll erst am 1. Tag des dreizehnten auf die Verkündung folgenden Kalender­monats – also vermutlich im Herbst 2020 – in Kraft treten. |

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