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Gesundheitspolitik
Änderungen nicht in der Software
Am 20. Dezember wandte sich der Software-Anbieter Awinta an seine Kunden. Allerdings nicht, um Weihnachtsgrüße zu überbringen, sondern mit einer eher unerfreulichen Botschaft. Wie man der Fachpresse habe entnehmen können, habe sich der Deutsche Apothekerverband (DAV) mit den Krankenkassen auf weitere Anpassungen im Bundesrahmenvertrag (BRV) im Rahmen der 2. Ergänzungsvereinbarung geeinigt, die am 1. Januar 2020 in Kraft treten sollten, heißt es in dem Schreiben. Leider müsse man seitens der Awinta mitteilen, dass man bislang keinerlei Informationen vom DAV oder von der ABDATA zu den Änderungen erhalten habe. Es werde daher nicht möglich sein, die vereinbarten Änderungen zum 1. Januar 2020 in die Software einzupflegen.
Awinta verweist auf die Landesapothekerverbände
Zu Fragen, wie Apotheken nun in der Praxis vorgehen sollen, verweist die Awinta ihre Kunden an die Landesapothekerverbände. Dort könne man sowohl die Vertragsinhalte als auch die Absprachen mit den Kostenträgern zum Umgang mit der Situation ab 1. Januar erklären. Awinta selbst erklärt, an dieser Stelle nicht helfen zu können, da man über keinerlei Informationen verfüge, wie es heißt. Keine Sorgen müssen sich die Apotheken laut Awinta bezüglich der Änderungen zur Preisgünstigkeit im Importmarkt aus der 1. Ergänzungsvereinbarung machen, die sollen termingerecht zum 1. Februar 2020 umgesetzt werden.
Mittlerweile sind die Softwarehäuser über die Änderungen wohl informiert worden – am 23. Dezember. Es ist wahrscheinlich, dass nicht nur Awinta-Kunden betroffen sind, sondern dass auch anderen Softwarehäusern die Zeit nicht gereicht hat. Zumal die Anbieter bei den neuen Regelungen offenbar „noch viel Interpretationsspielraum“ sehen.
Bekannt sind die Änderungen aber schon länger. Laut Beschlussvorlage haben sich die Vertragspartner des Rahmenvertrages bereits am 28. November 2019 auf die Änderungsvereinbarung verständigt (s. AZ 2019, Nr. 51, Seiten 1 und 8). Die DAV-Mitgliederversammlung hat diese am 11. Dezember durchgewunken. Die Änderungsvereinbarung enthält einige für den Alltag in der Apotheke wichtige Nachbesserungen. So werden ab 1. Januar 2020 sogenannte Parallelarzneimittel, also patentgeschützte Originale, die von zwei Herstellern vertrieben werden (unter zwei Warenzeichen mit gleichen Indikationen), weitestgehend behandelt wie vor dem Inkrafttreten des neuen Rahmenvertrags. Also wie alle Präparate, zu denen es keine Generika, sondern nur Importe gibt.
Gibt es keinen Rabattvertrag, ist grundsätzlich die Abgabe von Referenzarzneimitteln, Importarzneimitteln und preisgünstigen Importarzneimitteln möglich. Es darf allerdings nur ein Fertigarzneimittel ausgewählt werden, das nicht teurer als das namentlich verordnete Fertigarzneimittel ist. Und ist ein Parallelarzneimittel ohne Aut-idem-Kreuz oder mit der Wirkstoffbezeichnung verordnet, darf nur das jeweils preisgünstigste der Parallelarzneimittel abgegeben werden. |
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