Gesundheitspolitik

Was gilt im Ausnahmezustand?

Das Coronavirus juristisch betrachtet

| Das Coronavirus breitet sich aus, viele Menschen im Land sind besorgt. Doch eine Epidemie ist noch längst kein Grund, nicht zu arbeiten, denn Arbeitnehmer sind zur Arbeit verpflichtet. Allein die Angst, sich anzustecken reicht nicht aus, um zu Hause zu bleiben. Wer krank ist, darf natürlich daheimbleiben. Die Pflicht, auf der Arbeit zu erscheinen, gilt grundsätzlich auch dann, wenn Bus und Bahn nicht fahren. Das „Wege­risiko“ trägt der Arbeitnehmer. Theoretisch kann der Arbeitgeber das Gehalt für die Zeit einbehalten, in der es dem Beschäftigten nicht möglich war, zur Arbeit zu kommen. Eine Abmahnung gäbe es nur, wenn der Arbeitnehmer selbst die Schuld an seiner Unpünktlichkeit trägt. Wenn der Arbeitgeber wegen des Coronavirus seinen Betrieb vorübergehend schließt, müssen dafür keine Urlaubstage eingesetzt werden. Der Arbeitgeber ist in Annahmeverzug. Im Prinzip gilt das auch, wenn die Behörde den Betrieb schließt. Es liegt dann ein Fall des Betriebsrisikos vor. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Störung vom Arbeitgeber selbst verursacht wurde – auch äußere Umstände zählen dazu. Die Arbeitnehmer haben weiter Anspruch auf Lohn. Aber: Muss ein Arbeitnehmer vorsorglich in Quarantäne, so hat er für dieses „infektionsschutzrechtliche Beschäftigungsverbot“ keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Er hat lediglich Anspruch auf Entschädigungsleistungen, die sich an der Höhe des Krankengeldanspruchs orientieren. Stellt sich heraus, dass die Person tatsächlich krank ist und krankgeschrieben wird, so gelten die normalen Regeln für Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Das bedeutet: Sechs Wochen Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber – danach Krankengeld.

Auch gegen ihren Willen dürfen Patienten in Quarantäne gesteckt werden. Es überwiegt der Schutz der Allgemeinheit gegenüber der persönlichen Freiheit des Einzelnen. Strenggenommen dürfen „Uneinsichtigen“ sogar Gegenstände, wie zum Beispiel die Autoschlüssel, abgenommen werden, die eine „Flucht“ ermöglichen könnten. Wer die „Zwangs-Quarantäne“ anordnet, ist Ländersache. In NRW, dem Land mit den aktuell meisten Infizierten, sind die Gemeinden zuständig – insbesondere das Ordnungs- und das Gesundheitsamt, die Polizei und die Feuerwehr. Nur wenn die Zahl der Kranken ein besonders großes Ausmaß annimmt, geht die Zuständigkeit auf die Kreise und das Land über und es wird ein Krisenstab gegründet. |

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