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Neues zum Verdienstausfall bei Kinderbetreuung

Gedeckelte Entschädigung mit vielen Bedingungen

tmb | Mit dem am Mittwoch vom Bundestag verabschiedeten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite werden auch neue Entschädigungen für Eltern eingeführt, die nicht arbeiten können, weil Schulen und Kindertagesstätten geschlossen sind. Die Regelung betrifft nur Eltern von Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind.

Wenn die Schule oder Kinder­tagesstätte geschlossen ist, keine andere Betreuungsmöglichkeit besteht und der betreuende Elternteil einen Verdienstausfall erleidet, wird eine Entschädigung gewährt. Dafür haben die Anspruchsberechtigten gegenüber der zuständigen Behörde darzulegen, dass keine andere zumutbare Betreuung sicherzustellen ist. Ein Anspruch besteht nicht während der ohnehin vorgesehenen Schulferien. Die Entschädigung beträgt 67 Prozent des Verdienstausfalls für höchstens sechs Wochen. Für einen vollen Monat werden höchstens 2016 Euro gewährt. Alle diese Regelungen gelten bis zum Jahresende.

Foto: SimpLine – stock.adobe.com

Noch vor Kurzem waren unsere Kinder hier gut aufgehoben.

Nicht bei Kurzarbeit oder Zeitguthaben

Gemäß der Gesetzesbegründung besteht kein Entschädigungs­anspruch, soweit die Arbeitszeit durch Kurzarbeit verkürzt ist. Außerdem greift der Anspruch nur, wenn der Verdienst tatsächlich ausfällt. Das sei beispielsweise nicht der Fall, wenn der Erwerbstägige aufgrund einer anderen gesetzlichen oder vertraglichen Regel unter Fortzahlung des Entgeltes oder einer Ersatzleistung der Arbeit fernbleiben könne. Dazu gehöre auch der Abbau von Zeitguthaben. Solche Möglich­keiten seien vorrangig zu nutzen. In einer Meldung des Fernseh­senders „n-tv“ heißt es außerdem, die Entschädigung solle durch die Arbeitgeber ausgezahlt werden, die wiederum eine Erstattung bei der zuständigen Behörde beantragen müssten. |

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