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Management
Neues zum Verdienstausfall bei Kinderbetreuung
Gedeckelte Entschädigung mit vielen Bedingungen
Wenn die Schule oder Kindertagesstätte geschlossen ist, keine andere Betreuungsmöglichkeit besteht und der betreuende Elternteil einen Verdienstausfall erleidet, wird eine Entschädigung gewährt. Dafür haben die Anspruchsberechtigten gegenüber der zuständigen Behörde darzulegen, dass keine andere zumutbare Betreuung sicherzustellen ist. Ein Anspruch besteht nicht während der ohnehin vorgesehenen Schulferien. Die Entschädigung beträgt 67 Prozent des Verdienstausfalls für höchstens sechs Wochen. Für einen vollen Monat werden höchstens 2016 Euro gewährt. Alle diese Regelungen gelten bis zum Jahresende.
Nicht bei Kurzarbeit oder Zeitguthaben
Gemäß der Gesetzesbegründung besteht kein Entschädigungsanspruch, soweit die Arbeitszeit durch Kurzarbeit verkürzt ist. Außerdem greift der Anspruch nur, wenn der Verdienst tatsächlich ausfällt. Das sei beispielsweise nicht der Fall, wenn der Erwerbstägige aufgrund einer anderen gesetzlichen oder vertraglichen Regel unter Fortzahlung des Entgeltes oder einer Ersatzleistung der Arbeit fernbleiben könne. Dazu gehöre auch der Abbau von Zeitguthaben. Solche Möglichkeiten seien vorrangig zu nutzen. In einer Meldung des Fernsehsenders „n-tv“ heißt es außerdem, die Entschädigung solle durch die Arbeitgeber ausgezahlt werden, die wiederum eine Erstattung bei der zuständigen Behörde beantragen müssten. |
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