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Gesundheitspolitik
Erleichterungen bei Auswahl
Einigung mit dem GKV-Spitzenverband
Nun kann von den Austauschverpflichtungen des Rahmenvertrages abgewichen werden, wenn „im Einzelfall“ das vorrangig abzugebende Arzneimittel nicht vorrätig ist. Dieses betrifft den Vorrang der Rabattverträge, die Abgabe preisgünstiger Arzneimittel gemäß der Aut-idem-Regel und die Abgabe preisgünstiger Importe. Bei der Importregel wird die abweichende Abgabe für das Einsparziel nicht berücksichtigt. In allen Fällen muss das abgegebene Arzneimittel den Austauschkriterien gemäß § 9 Abs. 3 des Rahmenvertrages entsprechen. Diese Kriterien sind: gleicher Wirkstoff, identische Wirkstärke, identische Packungsgröße, Übereinstimmung in einem Anwendungsgebiet und gleiche oder austauschbare Darreichungsform. Die abweichende Abgabe muss mit der Sonder-PZN 02567024 und dem Faktor 5 oder 6 für Akutversorgung gekennzeichnet werden. Ergänzende schriftliche Hinweise wie „Corona“ oder „COVID-19“ werden in der Vereinbarung nicht gefordert.
Als weitere Erleichterung können bei der Packungsauswahl die Regeln für die Akutversorgung gemäß § 17 des Rahmenvertrages angewendet werden. Vereinfacht ausgedrückt laufen diese Regeln darauf hinaus, dass eine kleinere vorrätige Packung abgegeben werden kann, wenn die verordnete Packungsgröße nicht vorrätig ist. Gemäß der Präambel der neuen Vereinbarung sind sowohl der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit als auch die bedarfsorientierte Bevorratung gemäß Apothekenbetriebsordnung zu berücksichtigen.
Ergänzende Vereinbarungen mit einzelnen Krankenkassen, die größere Entscheidungsspielräume einräumen, bleiben unabhängig von der neuen bundesweiten Regelung weiter gültig. Dies betrifft beispielsweise die AOK Nordost, die AOK Bayern und die AOK Baden-Württemberg. |
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