Gesundheitspolitik

Erleichterungen bei Auswahl

Einigung mit dem GKV-Spitzenverband

tmb | Der Deutsche Apothekerverband und der GKV-Spitzenverband haben sich auf eine zusätzliche Vereinbarung zum Rahmenvertrag nach § 129 SGB V geeinigt, der für Apotheken einige Erleichterungen bei der Arzneimittelauswahl vorsieht. Damit soll die Arzneimittelversorgung während der Pandemie gesichert werden. Insbesondere sollen die Patientenkontakte in Apotheken verringert werden. Die neue Regelung betrifft die gesamte GKV. Sie gilt ab sofort zunächst bis zum 30. April und kann kurzfristig verlängert werden.

Nun kann von den Austauschverpflichtungen des Rahmenvertrages abgewichen werden, wenn „im Einzelfall“ das vorrangig abzugebende Arzneimittel nicht vorrätig ist. Dieses betrifft den Vorrang der Rabattverträge, die Abgabe preisgünstiger Arzneimittel gemäß der Aut-idem-Regel und die Abgabe preisgünstiger Importe. Bei der Importregel wird die abweichende Abgabe für das Einsparziel nicht berücksichtigt. In allen Fällen muss das abgegebene Arzneimittel den Austauschkriterien gemäß § 9 Abs. 3 des Rahmenvertrages entsprechen. Diese Kriterien sind: gleicher Wirkstoff, identische Wirkstärke, identische Packungsgröße, Übereinstimmung in einem Anwendungsgebiet und gleiche oder austauschbare Darreichungsform. Die abweichende Abgabe muss mit der Sonder-PZN 02567024 und dem Faktor 5 oder 6 für Akutversorgung gekennzeichnet werden. Ergänzende schriftliche Hinweise wie „Corona“ oder „COVID-19“ werden in der Vereinbarung nicht gefordert.

Als weitere Erleichterung können bei der Packungsauswahl die Regeln für die Akutversorgung gemäß § 17 des Rahmenvertrages angewendet werden. Vereinfacht ausgedrückt laufen diese Regeln darauf hinaus, dass eine kleinere vorrätige Packung abgegeben werden kann, wenn die verord­nete Packungsgröße nicht vorrätig ist. Gemäß der Präambel der neuen Vereinbarung sind sowohl der Grundsatz der Wirtschaft­lichkeit als auch die bedarfs­orientierte Bevorratung gemäß Apothekenbetriebsordnung zu berücksichtigen.

Ergänzende Vereinbarungen mit einzelnen Krankenkassen, die größere Entscheidungsspielräume einräumen, bleiben unabhängig von der neuen bundesweiten Regelung weiter gültig. Dies betrifft beispielsweise die AOK Nordost, die AOK Bayern und die AOK Baden-Württemberg. |

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