- DAZ.online
- DAZ / AZ
- AZ 22/2020
- Makelverbot: ABDA fordert...
Gesundheitspolitik
Makelverbot: ABDA fordert technische Absicherung
Sachverständigenanhörung zum PDSG im Bundestag / ABDA sieht Nachbesserungsbedarf
ks | Diesen Mittwoch wird im Gesundheitsausschuss des Bundestages die öffentliche Anhörung zum Regierungsentwurf des Patientendaten-Schutzgesetzes (PDSG) stattfinden. Schon im Vorfeld haben die Verbände ihre schriftlichen Stellungnahmen abgegeben – so auch die ABDA. Die Standesvertretung der Apotheker freut sich zwar über die geplanten Regelungen zum Zuweisungs- und Makelverbot, die explizit auch das E-Rezept umfassen. Doch an einigen Stellen sieht sie noch Nachbesserungsbedarf. Ihr ist es ein besonderes Anliegen, dass das Makelverbot nicht nur gesetzlich, sondern auch technisch abgesichert wird – dafür soll eine sichere E-Rezept-App sorgen, die einen einheitlichen Transport von E-Rezepten aus der Arztpraxis heraus bis in die Apotheke hinein gewährleistet – und das ohne Einflussnahme Dritter. Diesen Punkt betonte ABDA-Vizepräsident Mathias Arnold vergangene Woche auch in einer an die Bundestagsabgeordneten gerichteten Videobotschaft.
Das E-Rezept rückt immer näher: Der PDSG-Entwurf sieht vor, dass es zum 1. Januar 2022 zur Pflicht wird. Ausnahmen sind aber vorgesehen, etwa wenn die elektronische Ausstellung oder Übermittlung technisch nicht möglich ist sowie – vorerst – bei BtM- und T-Rezepten. Doch wie sicher ist, dass ein E-Rezept tatsächlich unbeeinflusst in der Apotheke landet? Wie lässt sich verhindern, dass sich Dritte als „Rezeptmakler“ einschalten? Die ABDA drängte hier früh auf Regelungen. Das Bundesgesundheitsministerium konnte dem folgen und plant entsprechende Verbote im Sozialgesetzbuch V – adressiert an Vertragsärzte und Krankenkassen – und in § 11 Apothekengesetz (ApoG). Ausdrücklich dürfen demnach auch nicht an der Versorgung der Patienten beteiligte Dritte nicht an der Verteilung von Rezepten im eigenen kommerziellen Interesse partizipieren. Für die ABDA ein unbedingt notwendiger Schritt. Allerdings will sie noch etwas mehr, nämlich bereits die Werbung für Vertriebsmodelle, die gegen das Makelverbot verstoßen, verbieten. Denn es habe sich in der Vergangenheit schon als schwierig erwiesen, Verstöße gegen das in § 11 ApoG geregelte Abspracheverbot gerichtlich zu ahnden, weil die von den Gerichten geforderten Nachweise konkreter Absprachen bzw. tatsächlicher Zuweisungen schwer beigebracht werden konnten.
Da die ABDA erwartet, dass es Versuche geben wird, das Makelverbot zu umgehen, müsse das Verbot überdies „technisch abgesichert“ werden. Dazu heißt es in der Stellungnahme: „Für den Zugriff des Versicherten auf seine elektronischen Verordnungen sollte gesetzlich festgelegt werden, dass der Versicherte mit einer einheitlichen, ihm zur Verfügung gestellten App unmittelbar die Auswahl der ihn versorgenden Apotheke vornimmt.“ Eine Weitergabe von Verordnungsdaten an Apps von Drittanbietern, wie sie der Gesetzentwurf derzeit vorsehe, oder die Steuerung des Einlösevorgangs des Rezeptes durch diese Apps sollte ausgeschlossen werden.
Zudem wünscht sich die ABDA noch klarere Vorgaben für ausländische Arzneimittelversender. Zwar soll § 11 ApoG schon auf diese erstreckt werden. Aber um wirklich Rechtssicherheit zu schaffen, müssten weitere konkrete Normen aufgezählt werden, die auch für EU-Versender gelten sollen.
GKV-SV: Keine TI-Kostenerstattung für EU-Versender
Übrigens hat auch der GKV-Spitzenverband die EU-Versender in einem Punkt im Visier: Damit diese in die Refinanzierung der Kosten für die Anbindung an die Telematikinfrastruktur einbezogen werden, sieht das PDSG vor, dass die Finanzierungsvereinbarung zwischen GKV-SV und Deutschem Apothekerverband für alle Apotheken gilt, die dem Rahmenvertrag beigetreten sind. Dafür hat der Spitzenverband kein Verständnis: „Es handelt sich hierbei um Versandapotheken, die durch das E-Rezept ihren Marktanteil erheblich ausweiten können, und deren Geschäftsmodell auf digitale Prozesse ausgelegt ist. Hier entsteht für diese Apotheken ein großer Nutzengewinn, der eine Refinanzierung der Aufwände durch die Beitragszahler unsachgerecht macht“, heißt es in der Stellungnahme. |
0 Kommentare
Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.