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- AZ 3/2020
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Gesundheitspolitik
15.000 Euro Beitrag rechtens
Kammern haben Spielraum bei der Beitragsgestaltung
Hintergrund des hohen Kammerbeitrags waren die Umsätze, die der Apotheker aus dem von ihm ebenfalls betriebenen pharmazeutischen Großhandel erwirtschaftet hat. Allein für seinen Apothekenbetrieb hätte der Pharmazeut nur knapp 600 Euro Jahresbeitrag zahlen müssen. Doch die Sächsische Landesapothekerkammer (SLAK) zog auch die Umsätze heran, die der Apotheker durch Großhandel erwirtschaftete. Diese beliefen sich auf 17.765.000 Euro – was für einen Kammerbeitrag von 14.345,24 Euro sorgte.
Nach erfolglosem Widerspruch gegen diesen Beitragsbescheid zog der Apotheker durch sämtliche Instanzen. Doch die Gerichte hatten mit diesem kein Problem: Er stehe mit der Beitragsordnung der Kammer und dem Heilberufekammergesetz im Einklang. Das OVG Sachsen gestand den berufsständischen Kammern einen weiten Gestaltungsspielraum für ihr Beitragsrecht zu. Das Gericht könne nur prüfen, ob die äußersten Grenzen dieses Spielraums verlassen wurden – nicht jedoch, ob die Kammer die in jeder Hinsicht zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat. Prüfungsmaßstab könne dabei nur das Verfassungsrecht sowie das aus dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprinzip abgeleitete Äquivalenzprinzip sein. Beiden Prinzipien sah das Gericht nicht widersprochen.
Das OVG sah auch keinen Anlass, die Revision zuzulassen. Der Apotheker stellte dennoch einen Antrag auf Zulassung dieses weiteren Rechtsmittels. Doch diesen wies das Bundesverwaltungsgericht nun zurück. Der klagende Apotheker habe nicht ausreichend vorgetragen, dass ein älteres Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, in dem es um die Bemessung der Beiträge zu einer Handwerksinnung geht, derart abweicht, dass ein Revisionsgrund anzunehmen ist.
Damit ist die Entscheidung des Sächsischen OVG rechtskräftig und der Apotheker muss den Kammerbeitrag in voller Höhe zahlen – inklusive der 14.345,24 Euro, die sich aus den Großhandelsumsätzen 2013 ergeben.
Mittlerweile steht in der Beitragsordnung der SLAK übrigens, dass zur Ermittlung des Inhaberbeitrags die Summe der Umsätze der Haupt-, Zweig- und Filialapotheken zugrunde zu legen ist. |
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