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Gesundheitspolitik
SMC-B noch im September beantragen
Neues Gesetz erschwert Ausgabeformalitäten
Die Empfehlung geht offenbar auf das Protokoll einer Vorstandssitzung der Bundesapothekerkammer (BAK) zurück. Hintergrund ist das Patientendaten-Schutzgesetz (PDSG), das voraussichtlich am 1. Oktober in Kraft treten wird. Es enthält einen neuen § 340 Abs. 5 SGB V. Demnach dürfen Komponenten zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen nur noch an solche Institutionen ausgegeben werden, „denen ein Leistungserbringer, der Inhaber eines elektronischen Heilberufs- oder Berufsausweises ist, zugeordnet werden kann“.
Im Protokoll der BAK-Vorstandssitzung heißt es dazu, die Kartenausgabe werde sich „im Einzelfall um voraussichtlich drei Wochen“ verzögern. Denn nach der neuen Regel müssten die Kammern bei der Ausgabe einer SMC-B künftig zuerst prüfen, ob bereits ein elektronischer Heilberufeausweis (HBA) ausgestellt wurde.
Wer schnell ist, kann die Warteschleife vermeiden
Die Apothekerkammer Berlin drückt es so aus: Wer bis zum Inkrafttreten des PDSG noch keine SMC-B habe, komme in die „Warteschleife“. Denn dann müsse man zuerst einen HBA haben, bevor die SMC-B beantragt werden könne. Damit würde sich der gesamte Prozess der TI-Anbindung verzögern, erklärt die Apothekerkammer Berlin und folgert: „Diese Warteschleife können Sie vermeiden, wenn Sie den Beantragungsprozess für die SMC-B abgeschlossen haben, bevor das PDSG in Kraft tritt.“ Auch die Sächsische Landesapothekerkammer bittet alle Kollegen, die ihre Legitimationen bisher noch nicht bei der Kammer beantragt haben, dies zeitnah zu tun. |
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