Gesundheitspolitik

2,50 Euro je Botendienst ab Oktober

ks | Seit Ende April erhalten Apotheken für geleistete Botendienste eine Vergütung: 5 Euro plus Umsatzsteuer sind es je Lieferort und Tag, auch die privaten Krankenversicherungen übernehmen diese Zahlung. Geregelt ist dies in der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung, die das Bundesgesundheitsministerium (BMG) im Frühjahr auf dem vorläufigen Höhepunkt der Pandemie auf den Weg gebracht hatte, um die Arzneimittelversorgung in der Corona-Krise sicher und einfach zu gestalten. Während alle anderen Sonderregelungen der Verordnung Ende März 2021 auslaufen – sofern der Bundestag nicht zuvor feststellt, dass die epidemische ­Lage von nationaler Tragweite beendet ist – sollte mit der Botendienstvergütung bereits Ende September 2020 Schluss sein. Doch nun wird sie den Apotheken auch über den September hinaus erhalten bleiben. Mit einem Haken: Sie wird auf 2,50 Euro plus Mehrwertsteuer halbiert. Das sieht der Referentenentwurf für eine Änderung der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung vor, den das BMG vergangenen Mittwoch vorgelegt hat.

Schon frühzeitig hatten die Apotheker klargemacht: Sie haben sich in der Corona-Krise als wichtige Stütze des Gesundheitssystems erwiesen. Die von ihnen angebotenen Botendienste sind gerade für ältere und kranke Patienten wichtig, um Ansteckungsrisiken zu minimieren.

Die Forderung nach einer Verlängerung der Regelung wurde von der Politik gehört. Nach einem ersten Anlauf, die Honorierung im Krankenhaus-Zukunftsgesetz zu verstetigen, entschied man sich jedoch, sie über das Vor-Ort-Apothekenstärkungsgesetz langfristig zu verankern. Ein entsprechender Änderungsantrag liegt allerdings noch nicht vor. Das BMG sagte zudem zu, übergangsweise eine Verlängerung der Regelung in der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung zu prüfen. Jetzt liegt der Entwurf einer entsprechende Änderungsverordnung vor. Inhaltlich ist sie übersichtlich: Geplant ist in der entscheidenden Vorschrift zum Botendienst (§ 4 Abs. 1 SARS-Cov-2-AMVersVO) nur die Ersetzung der Zahl „5“ durch „2,50“. Zudem soll die Bestimmung zur Vergütung nicht mehr zum 30. September, sondern bis zum 31. Dezember 2020 gelten.

Zur Erklärung heißt es: „Um die mit der Einführung dieses Zuschlags verfolgte Minimierung des Infektionsrisikos auch nach dem 30. September 2020 zu realisieren, bedarf es einer Verlängerung der Befristung. Um die Ausgaben der Kostenträger zu begrenzen, wird der Zuschlag auf 2,50 Euro reduziert.“ Die Kosten beziffert das BMG auf monatliche Mehrausgaben inkl. Umsatzsteuer in Höhe von rund 7 Mio. Euro. Davon entfielen monatlich rund 6 Mio. Euro zulasten der GKV und jeweils rund eine halbe Million Euro monatlich auf die PKV und die Träger der Beihilfe bei Bund, Ländern und Gemeinden.

ABDA: 5 Euro sachgerecht

Die ABDA begrüßt in einer Stellungnahme die verlängerte Geltungsdauer. So könne auch angesichts aktuell steigender Infek­tionszahlen eine Versorgung der Patienten, die aus gesundheitlichen Gründen, zur Minimierung von Infektionsrisiken oder aus sonstigen Gründen die Apotheke nicht aufsuchen können, sichergestellt werden. Sie bedauert aber die Zuschuss-Halbierung: Die jetzige Höhe sei „sachgerecht, um eine allzu deut­liche Kostenunterdeckung zu vermeiden“. Unter Berücksichtigung von Fahrt-und Lohnnebenkosten lägen die Kosten eines nicht-pharmazeutischen Botendienstes mit Mindestlohn im Schnitt bei etwa 4 Euro, für einen pharmazeutischen Botendienst (PTA) bei rund 7 Euro. „Wir bitten daher, die ab dem 1. Oktober 2020 vorgesehene Höhe des Botendienstzuschlags nochmals zu überprüfen“, so die ABDA. |

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