Gesundheitspolitik

Abrechnungsunterlagen abrufbar

Insolvenzverwalter bemüht sich um Erleichterungen für AvP-Kunden

eda | Seit vergangener Woche scheint sich die verfahrene Situation, in der sich die Kunden des angeschlagenen Apothekenrechenzentrums AvP befinden, etwas zu verbessern. Zwar liegen die Abrechnungsgelder nach wie vor eingefroren auf den Konten, doch der vorläufige Insolvenzverwalter bemüht sich um die ein oder andere Erleichterung für die betroffenen Kunden.

Am vergangenen Dienstag konnte der Apothekerverband Nordrhein mitteilen, dass betroffenen Apotheken mit bestimmten Verträgen möglicherweise ein Aussonderungsrecht hinsichtlich der unbearbeiteten Rezepte zusteht. Außerdem soll der vorläufige Insolvenzverwalter Dr. Jan-Philipp Hoos zugesichert haben, diejenigen Rezepte, die vor der Insolvenz­antragstellung am 16. September 2020 bereits digital an AvP übermittelt wurden, nicht herauszu­verlangen. Hoos begründet dies damit, dass den betroffenen Apotheken aufgrund ihrer offenen Forderungen ein sogenanntes ­Zurückbehaltungsrecht zusteht. Näheres hierzu findet sich in der DAZ vom vergangenen Donnerstag (DAZ 2020, Nr. 40, S. 9).

Bei Finanzverwaltung Entlastung geltend machen

Darüber hinaus empfehlen Steuerexperten den betroffenen Apothekeninhabern, schnellst­mög­lich Maß­nah­men zur Si­che­rung und Er­halt ihrer not­wen­di­gen Li­qui­di­tät zu er­grei­fen. Dazu gehört beispielsweise, ge­gen­über der Fi­nanz­ver­wal­tung finanzielle Ent­las­tungen gel­tend zu machen. So stellt die Um­satz­steu­er mit ih­rer am 10. Ok­to­ber 2020 zur Ab­ga­be fäl­li­gen Um­satz­steu­er­vor­an­mel­dung eine erste ­Heraus­for­de­rung dar. Im Rah­men dieser Vor­an­mel­dung sind sämt­li­che Um­sät­ze des jewei­li­gen Mo­nats zu er­fas­sen. Dies geschieht üblicherweise über die Abrechnungsunterlagen und Gutschriften der Rechenzentren. Im Fall von AvP fragten sich die betroffenen Apothekeninhaber jedoch, wie sie an die not­wen­di­gen In­for­ma­tio­nen kommen, sollte AvP in nächster Zeit kei­ne sol­chen Abrechnungen erstellen. In diesem Fall hätten die Apo­the­ker die ausstehenden Rezept­umsätze näherungsweise auf anderem Weg ermitteln müssen – beispielsweise anhand der Online-Abrechnungsstatistiken (eines Referenzmonats) oder anhand der eigenen Kas­sensoftware be­ziehungsweise Warenwirtschaft.

Hotline geschaltet

Doch dies müssen die meisten der von der AvP-Pleite betroffenen Apotheken jetzt nicht mehr tun. Nach Informationen von DAZ.online wurden vergangenen Donnerstag die jeweiligen Unterlagen für den Abrechnungszeitraum August 2020 zahlreichen Apotheken im Portal „meinAvP“ zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus wurden die Kunden informiert, dass eine Hotline montags bis freitags in der Zeit von 8:30 Uhr bis 18:00 Uhr für alle Fragen rund um ihre Abrechnungsunterlagen geschaltet ist. Auszahlungen sind mit der Bereitstellung dieser Gutschriften allerdings nicht verbunden. |

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