Gesundheitspolitik

GKV-Spitzenverband verlängert Empfehlungen

Hilfsmittelversorgung weiterhin möglichst kontaktarm

ks/cel | Wegen der Corona-Pandemie hat der GKV-Spitzenverband für die Hilfsmittelversorgung Empfehlungen ausgesprochen, die er nun zum zweiten Mal verlängert hat. Ziel ist eine möglichst kontaktarme Versorgung.

Die bisherigen Empfehlungen sollten Ende September auslaufen. Doch die SARS-CoV2-Pandemie weist eine dynamische Entwicklung auf. Und so hat der GKV-Spitzenverband sie überprüft und neu gefasst. Sie gelten nun vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. Dezember 2020 und stellen laut GKV-SV „kein Präjudiz für die darauffolgende Zeit dar“.

So können Hilfsmittel auch weiterhin per Versand an die Versicherten abgegeben werden, sofern ein persönlicher Kontakt, z. B. zur Anpassung des Hilfsmittels, nicht zwingend erforderlich ist. Beratungen oder Hinweise zur Einweisung in den Gebrauch der Hilfsmittel können weiter telefonisch, per E-Mail, per Verweis auf Videoeinweisungen oder durch digitale Medien erfolgen. Voraussetzung ist, dass dies aufgrund der Art des Hilfsmittels vertretbar ist. Einschränkend verweist der GKV-SV auf „lebenserhaltende Systeme“, die unbedingt vor Ort erläutert und eingestellt werden müssten. Auch Hilfsmittelversorgungen, bei denen die Mitwirkung des Patienten unabdingbar ist, sollen möglich bleiben.

Bei der Empfangsbestätigung bleibt es ebenfalls dabei, dass bei einer Versorgung ohne persönlichen Kontakt „auf die Erbringung von Unterschriften durch die Versicherten verzichtet werden“ soll. Konkret geht es um Empfangsbestätigungen, Beratungsdokumentationen, Lieferschein etc. Statt des Patienten darf der Leistungserbringer unterzeichnen. Dabei muss er deutlich machen, „dass die Unterzeichnung durch ihn aufgrund der Corona-Pandemie notwendig war“. Bei Botendienstlieferungen darf weiterhin auch die zustellende Person unterschreiben.

Auch auf Fortbildungsnachweise, die von den Leistungserbringern beizubringen sind, soll bis Jahresende verzichtet werden.

Nachsicht ist zudem weiterhin bei den Fristen empfohlen: Die Kassen sollen von Vertragsstrafen und Sanktionen absehen, wenn Liefer-, Fertigungs-, Rückhol- oder Abgabe­fristen aus triftigem Grund (z. B. Lieferengpässe, Quarantäne) nicht eingehalten werden könnten. Die vertraglich vereinbarten Abrechnungsfristen hatte der GKV-Spitzenverband bereits im Juli bis 31. Dezember ausgesetzt. |

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