Gesundheitspolitik

Kritische Pharma-Vergleiche

EuGH: Vergleich zur Verzögerung von Generika-Einführung kann wettbewerbswidrig sein

ks | Eine Vereinbarung zur gütlichen Beilegung eines Rechtsstreits zwischen dem Inhaber eines Arzneimittelpatents und einem Generikahersteller, der Geldzahlungen für einen vorübergehenden Verzicht auf den Generika-Markteintritt vorsieht, kann gegen das EU-Wettbewerbsrecht verstoßen. Unter welchen Voraussetzungen das der Fall ist, hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) vergangene Woche in einem Streit um das Antidepressivum Paroxetin von GlaxoSmithKline (GSK) entschieden. (Urteil vom 30. Januar 2020, Rs. C-307/18)

Immer wieder geraten Pharmaunternehmen ins Visier der Behörden, wenn sich zeigt, dass sie den Eintritt von Generika verzögern wollen und dafür auch bereit sind zu zahlen. Nun hat sich der EuGH mit einem solchen Fall von „Pay for Delay“ befasst.

Worum ging es? Als das GSK-Patent an dem aktiven pharmazeutischen Wirkstoff des Antidepressivums Paroxetin im Jahr 1999 auslief, versuchten Generikahersteller wie Norton Healthcare, Generics und Alpharma entsprechende Generika auf den britischen Markt zu bringen. GSK wollte dies verhindern und stützte sich dabei darauf, dass es noch „sekundäre“ Patente gebe, die das Herstellungsverfahren betreffen. Die Generikahersteller machten jedoch zum Teil auch gerichtlich geltend, dass diese Patente ungültig seien und/oder durch das generische Paroxetin nicht verletzt würden. GSK einigte sich daraufhin mit ihnen, dass sie gegen Geldzahlungen oder andere Vorteile ihre Versuche einstellten oder verzögerten.

Britische Wettbewerbsbehörde verhängte Geldbußen

Die britische Wettbewerbsbehörde sah in diesen Vergleichen einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch GSK und eine verbotene Wettbewerbsbeschränkung seitens aller Beteiligten, und verhängte daher erheb­liche Geldbußen gegen die Unternehmen. Diese zogen daraufhin vor Gericht – und dieses hat den EuGH zurate gezogen. Er sollte klären, ob die Einschätzung der Behörde zutreffend ist, wenn es um die Beilegung von Patentstreitigkeiten geht.

Der EuGH weist in seinem jetzt ergangenen Urteil zunächst darauf hin, dass eine Vereinbarung zwischen Unternehmen nur dann unter das Verbot von Wettbewerbsbeschränkungen (Art. 101 Abs. 1 AEUV) fällt, wenn sie den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarkts spürbar einschränkt. Dies setze voraus, dass die betreffenden Unternehmen zumindest potenzielle Wettbewerber sind. Sie müssten also stark genug für einen Markteintritt sein und diesen auch tatsächlich planen – ob dies so ist, sei im Einzelfall zu prüfen. Patente an sich stellten jedenfalls noch keine unüberwindlichen Markt­zutrittsschranken dar, da sie an­gefochten werden könnten.

Weiterhin setze die Einstufung als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung voraus, dass die Vereinbarungen den Wettbewerb „hinreichend“ beeinträchtigen. Maßgeblich seien insoweit neben dem Inhalt der Vereinbarungen die mit ihnen verfolgten Ziele sowie der wirtschaftliche und der rechtliche Zusammenhang, in dem sie stünden. Da der Verkaufspreis von Arzneimittel erheblich sinke, wenn Generika auf den Markt kommen, müssten die Zahlungen an die Generikahersteller einen Umfang haben, der sich nur so erklären lässt, dass ein Leistungswettbewerb vermieden werden soll. Ob das so ist, muss nun das britische Gericht klären.

Bei der Frage eines möglichen Missbrauchs der Marktmacht komme es schließlich nicht auf die Ziele, sondern nur auf die Auswirkungen der Vereinbarung an. Beispielsweise liege kein unzulässiger Machtmissbrauch vor, wenn der Originalhersteller die durch die fehlende Konkurrenz entstehenden eigenen Effizienz- und Mengenvorteile an die Ver­braucher weitergebe. |

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