Gesundheitspolitik

Gutachten: ABDA argumentiert weiter

Hauptgeschäftsführer Schmitz: Beschlusslage verbietet Herausgabe

ks | Einige Kammern und Verbände können nicht nachvoll­ziehen, warum sich die ABDA-Spitze so hartnäckig weigerte, drei Rechtsgutachten zum Rx-Versandverbot (Rx-VV) an den Pharmaziestudenten Benedikt Bühler für seine Anhörung vor dem Petitionsausschuss herauszugeben. ABDA-Hauptgeschäftsführer Dr. Sebastian Schmitz hat nun erneut an die Mitgliedsorganisationen (MO) geschrieben und bemüht sich um eine Erklärung.

„Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Beschlusslage die Übergabe der Gutachten nicht gebietet und sie nach Bewertung der politischen Auswirkung einer solchen Maßnahme die Übergabe sogar verbietet“, schreibt Schmitz.

Dezidiert legt er die Beschlüsse dar. Drei aus dem Jahr 2019 sind es, gefasst auf den ABDA-Mitgliederversammlungen am 17. Januar und 25. Juni sowie auf dem Deutschen Apothekertag im September. Letzterer lautete: „Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker spricht sich dafür aus, dass die Bundesregierung das Vor-Ort-Apotheken-Stärkungsgesetz (VOASG) schnellstmöglich in den Deutschen Bundestag einbringt. Die deutsche Apothekerschaft wird das Gesetz im parlamentarischen Prozess konstruktiv-kritisch begleiten.“ 

Allen Beschlüssen – mit Ausnahme des letztgenannten – sei gemeinsam, dass das Einfordern des Rx-VV unter einer Bedingung steht: Es soll (wieder) erfolgen, wenn der Gesetzgeber keine Maßnahmen trifft, die das Ziel der Gleichpreisigkeit vollständig erreichen. Den Beschlüssen sei zudem zu entnehmen, dass dieses Ziel auch ohne Versandverbot erreicht werden könne, wenn der Gesetzgeber auf die Streichung des § 78 Abs. 1 Satz 4 Arzneimittelgesetz (AMG) verzichte. Daraus, so Schmitz, ergebe sich eine „klare Rangfolge“ für die Aktivitäten der ABDA:

„1. Weitere Verfolgung des vorliegenden Gesetzentwurfs mit dem Ziel, die vollständige Gleichpreisigkeit wiederherzustellen (Keine Streichung § 78 Abs. 1 S. 4 AMG).

2. Nachfolgend und ersatzweise: Forderung nach Rx-­Versandverbot“.

Weder das gleichzeitige Vorbringen beider Forderungen noch die isolierte Forderung nach dem Rx-Versandverbot wäre von dieser Beschlusslage gedeckt, so Schmitz in seinem Brief an die MOs.

Das macht stutzig, weil Punkt 1, die vollständige Gleichpreisigkeit und die Beibehaltung von § 78 Abs. 1 Satz 4 AMG, im VOASG-Entwurf nicht vorgesehen ist. Dennoch sieht Schmitz Stufe 2 offensichtlich noch nicht erreicht.

Auch der Beschluss der Hauptversammlung spreche sich dafür aus, den VOASG-Entwurf weiter zu verfolgen und zu dessen beschleunigter Behandlung beizutragen, erklärt Schmitz weiter. Er verweist darauf, dass die Delegierten diesen in dem Wissen gefasst hätten, dass der Gesetzentwurf keine Regelung für ein Rx-Versandverbot enthalte. Die „konstruktive“ Begleitung, selbst wenn sie „kritisch“ erfolge, könne deshalb nicht so verstanden werden, dass die politischen Aktivitäten darauf gerichtet werden sollen, das Gesetz durch eine völlig andere Regelung, das Rx-VV, abzulösen.

Schmitz betont zudem, dass man in allen Gremien-Diskussionen stets einig war, dass das Rx-VV „die beste aller denkbaren Lösungen für die Wiederherstellung der Gleichpreisigkeit“ sei. Aber: Letztlich gehe es nicht um eine Bewertung, sondern um die Frage, was politisch durchsetzbar sei. Und deshalb entschied man: Das Rx-VV soll nicht gefordert werden.

Und so sei die ABDA-Spitze derzeit verpflichtet, für eine erfolgreiche Beendigung des VOASG-Verfahrens einzutreten und Schritte zu unterlassen, die dieses Ziel gefährden.

Schmitz abschließend: „Auch wenn das von Herrn Bühler erfolgreich betriebene Petitionsverfahren ohne Frage nicht dadurch zu einer Maßnahme der ABDA wird, dass die ABDA ihm unterstützend Rechtsgutachten überlässt, so müssen Beobachter in Parlament und Regierung aus einer solchen Unterstützung jedoch ableiten, dass die ABDA mehrere Ziele gleichzeitig verfolge, von denen eines, das Verbot des Rx-Versandhandels, konträr zu den Inhalten des laufenden Gesetzgebungsverfahrens steht.“ Und das schwäche die Position der ABDA im Verfahren deutlich. |

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