Wirtschaft

Importförderklausel zulässig

Breton: Kein Hinweis auf Verstoß gegen EU-Recht

hb | Im Dezember 2019 bat die tschechische EU-Parlamentarierin Kateřina Konečná die EU-Kommission um Klärung der Frage, ob die deutsche Importförderklausel EU-rechtlich zulässig ist. Nun ist die Antwort da. Die Kommission hat keine Hinweise darauf, dass die Klausel dagegen verstößt.

In ihrer parlamentarischen An­frage hatte Konečná vorgebracht, dass Deutschland infolge der Importförderklausel damit begonnen habe, die Arzneimittelbestände in Ländern zu erschöpfen, die aufgrund des niedrigeren Lebensstandards die günstigsten Preise hätten. Sie wollte von der EU-Kommission wissen, ob dieses nationale Recht im Einklang mit den Binnenmarktvorschriften steht.

In der schriftlichen Antwort verweist Thierry Breton, EU-Kommissar für Binnenmarkt und Dienstleistungen, auf die ständige Rechtsprechung des EuGH, nach der der Parallelhandel eine rechtmäßige Form des Handels innerhalb des Binnenmarkts sei. Daneben sehe der Gemeinschaftskodex für Humanarzneimittel (Richtlinie 2001/83/EG) gleichzeitig eine Verpflichtung zur angemessenen und kontinuierlichen Versorgung vor, damit die Bedürfnisse der Patienten in jedem Mitgliedstaat gedeckt werden könnten. Genau darum ging es Konečná offenbar. Laut Breton hat die Kommission jedoch keinen Hinweis darauf, dass die deutsche Importklausel gegen EG-Recht verstößt. Bei der Kommission lägen keine Beschwerden über die mögliche Unvereinbarkeit von Art. 129 SGB V mit den Binnenmarktvorschriften vor.

Auf die zweite Frage der EU-Parlamentarierin, ob die Kommission eine legislative Lösung für die Situation plane oder ob sie den Mitgliedstaaten ein Rechtsinstrument an die Hand geben werde, mit dem sie sich vor dieser Praxis schützen könnten, antwortet der Binnemarktskommissar, dass die Mitgliedstaaten bereits heute Maßnahmen ergreifen könnten, um den Arzneimittelmangel zu verhindern oder zu beheben, indem sie den freien Verkehr von, nach und in ihrem Hoheitsgebiet beschränken, um eine angemessene Versorgung mit Arzneimitteln in ihrem Hoheitsgebiet zu gewährleisten. Diese müssten entsprechend vertretbar und notwendig sein und in einem angemessenen Verhältnis zu den verfolgten Zielen stehen. |

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