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Elterngeld: neue gesetzliche Regelung

Keine Einbußen durch die Corona-Situation

Rückwirkend zum 1. März 2020 sind Anpassungen beim Elterngeld von Bundestag und Bundesrat verabschiedet worden. Damit sollen finanzielle Einbußen, zum Beispiel aufgrund Corona-bedingter Kurz­arbeit, vermieden werden. Eltern systemrelevanter Berufe können ihre Elterngeldmonate verschieben.
Foto: DanielaEvaSchneider – stock.adobe.com

Um Nachteile und Unsicherheiten für berufstätige Eltern in der COVID-19-Pandemie zu vermeiden, hat der Gesetzgeber Änderungen zum Bezug von Elterngeld auf den Weg gebracht. Es geht dabei um drei Aspekte:

  • Wer in systemkritischen Branchen und Berufen arbeitet, kann seine Elterngeldmonate aufschieben und auch nach dem 14. Lebensmonat des Kindes nehmen – spätestens aber zum Juni 2021. Bei mehr als einem Kind verringert sich dadurch auch nicht die Höhe des Eltern­geldes.
  • Wenn sich während der Krise durch Freistellung zur Kinderbetreuung, Kurzarbeit oder Arbeitslosigkeit die Einkommenssituation der Eltern verschlechtert, können diese Zeiten von der Berechnung des Elterngeldes ausgenommen werden. Normalerweise basiert dessen Höhe auf den letzten zwölf Monaten vor der Geburt.
  • Auch beim Partnerschaftsbonus sollen Einbußen oder Rückzahlungen entfallen, wenn die Partner aufgrund der Corona-Situation mehr oder weniger arbeiten als ursprünglich geplant.

ADEXA-Vorstand Tanja Kratt kommentiert: „Diese Maßnahmen sind sehr zu begrüßen, um Eltern in dieser schwierigen Zeit nicht noch stärker zu belasten. Sie erhalten – neben der finanziellen Sicherheit – auch ein Stück mehr Flexibilität. Letzteres gilt damit aber auch für die systemrelevanten Betriebe wie die Apotheken.“

Änderungen auch beim Kurzarbeitergeld

Außerdem haben Bundestag und Bundesrat beschlossen, das Kurzarbeitergeld ab dem vierten Monat von 60 Prozent auf 70 Prozent des entgangenen Nettolohns zu erhöhen. Ab dem siebten Monat gibt es eine weitere Steigerung auf 80 Prozent.

Für Haushalte mit Kindern erhöht sich die Leistung von 67 Prozent auf 77 Prozent ab dem vierten Monat und auf 87 Prozent ab dem siebten Monat. Diese Regelung gilt bis Ende 2020.

Wer in Kurzarbeit ist, darf zudem ab 1. Mai bis Ende des Jahres Geld dazuverdienen – und zwar bis zur Höhe des Monatseinkommens ohne Kurz­arbeit.

Arbeitslose besser geschützt

Arbeitslose, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld im Zeitraum vom 31. Mai bis 31. Dezember 2020 endet, können für drei weitere Monate Leistungen beziehen. |

Sigrid Joachimsthaler

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