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Preissystematik beachten!

Phagro zum VOASG

eda | Der Bundesverband des pharmazeutischen Großhandels (Phagro) weist darauf hin, dass auch Großhändler an die Preise und Preisspannen der Arzneimittelpreisverordnung gebunden sind. Daher würde eine Streichung von § 78 Abs. 1 S. 4 AMG auch sie treffen.
Foto: Andreas Burmann

Gleich zu Beginn der Stellungnahme macht der Phagro deutlich, dass der im VOASG vorgesehene Transfer des Gleichpreisigkeitsgebots vom Arzneimittelrecht in das Sozialgesetzbuch für Großhandelslieferungen und den Direktvertrieb aus dem EU-Ausland keinerlei Wirkung entfalten wird. Vielmehr würde das Gleichpreisigkeitsgebot für pharmazeutische Großhändler und direktliefernde pharmazeutische Unternehmer aus dem EU-Ausland durch die Streichung von § 78 Abs. 1 S. 4 AMG entfallen. Das führe zum Nachteil der inländischen Wettbewerber. „Damit besteht die Gefahr, dass bestehende Großhandelsstrukturen aufgrund günstigerer Preiskonditionen von Großhändlern aus dem europäischen Ausland zunehmend verdrängt und die bewährte nationale Infrastruktur der Arznei­mittelversorgung [...] geschwächt wird“, mahnt der Phagro. Der Verband schlägt vor, die Neuregelung des Rx-Boni-Verbotes in § 129 Abs. 3 SGB V dergestalt zu verankern, dass Apotheken sich auch beim Bezug von Arzneimitteln und somit hinsichtlich des Apothekeneinkaufspreises zwingend an die Regelungen und die Preise und Preisspannen der Arzneimittelpreisverordnung halten müssen. |

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