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Noventi und Phoenix gründen Joint Venture

Bau und Betrieb einer gemeinsamen digitalen Gesundheitsplattform / Was ist mit Pro AvO?

rh/eda | Anfang der Woche teilte das Bundeskartellamt mit, dass es Noventi und Phoenix den Betrieb einer gemeinsamen digitalen Gesundheitsplattform genehmigt hat, auf der Dienstleistungen und Produkte angeboten werden sollen. In dem Zusammenhang stellt sich die Frage, inwiefern die Initiative „Pro AvO“ von dieser Entscheidung betroffen ist.

Die Bundeskartellbehörde hat einer Pressemitteilung zufolge fusions­kontrollrechtlich keine Bedenken und hat daher dem geplanten Gemeinschaftsunternehmen der Phoenix Group-Tochter ADG und des Apothekendienstleisters Noventi Health SE zugestimmt. Noventi und Phoenix wollen in ihrer nach eigener Aussage umfassenden digitalen Plattform Gesundheitsdienstleistungen und -produkte anbieten. Das beinhaltet neben dem Kauf und der Vorbestellung von rezeptpflichtigen und rezeptfreien Arzneimitteln bei der Apotheke mittelfristig auch Videosprechstunden mit Ärzten.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamts, erklärt dazu: „Mit der Einführung des E-Rezepts im nächsten Jahr wird es im Bereich des Vertriebs von Arzneimitteln einen erheblichen Innovationsschub geben. [...] In dieser sensiblen Marktphase achten wir darauf, dass die Märkte offenbleiben und es nicht frühzeitig zu einseitigen Entwicklungen kommt. Insbesondere ist es uns wichtig, dass die stationären Apotheken parallel an mehrere Plattformen angeschlossen sein können und zwischen verschiedenen Angeboten wechseln können.“

Weitere Gesellschafter sollen folgen

Eine abschließende kartellrechtliche Bewertung macht die Behörde abhängig von der zukünftigen konkreten Ausgestaltung und dem tatsächlichen Betrieb der Gesundheitsplattformen. Phoenix war im Sommer der Initia­tive „Pro AvO“ von Noventi, Wort & Bild Verlag, Sanacorp, Gehe und BD Rowa beigetreten. Angekündigt wurde, dass man hierfür ein eigenes Joint Venture gründen werde. Das ist nun offenbar geschehen. Ein Noventi-Sprecher erklärte, dass nachfolgend weitere Gesellschafter dem Joint Venture beitreten werden. |

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