Gesundheitspolitik

Bürgertest: Vertrauen statt Kontrolle

ks | Seit einer Woche hat jeder Bürger Anspruch auf einen Gratis-Schnelltest pro Woche. Doch wie wird geprüft, wie häufig sich jemand testen lässt?

Einen kostenlosen Corona-Schnelltest pro Woche bezahlt der Bund seit dem 8. März für alle Menschen in Deutschland. Das wirft die Frage auf: Wie wird eigentlich kontrolliert, wie viele kostenlose Schnelltests die Bürger in Anspruch nehmen? Mancherorts kann man sich derzeit glücklich schätzen, in zwei Wochen einen ersten Schnelltesttermin ergattert zu haben. Noch sind die Teststrukturen nicht so ausgebaut, dass eine mehrmals wöchentliche Testung überhaupt realistisch ist. Aber wenn erst einmal viele Apotheken und sonstige „Dritte“ mit an Bord sind?

Die Coronavirus-Testverordnung gibt keinen Aufschluss über eine Kontrolle. Allerdings ist die mög­licherweise auch gar nicht nötig. So heißt es in § 5 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung: „Testungen nach § 4a (Anm. der Redaktion: das ist die „Bürgertestung“) können im Rahmen der Verfügbarkeit von Testkapazitäten mindestens einmal pro Woche in Anspruch genommen werden.“

Das heißt: Es gibt gar keine wirk­liche Beschränkung, Anspruch besteht auf „mindestens“ einen Test – und das auch noch im Rahmen der Verfügbarkeit.

Bayern: Keine Kontrollengeplant

Das bayerische Gesundheitsministerium jedenfalls hat bereits erklärt, es werde die Zahl der Bürgertestungen nicht überprüfen. Ein solcher Kontrollmechanismus sei „derzeit nicht geplant“, sagte ein Ministeriumssprecher am vergangenen Donnerstag. Die letzten Monate hätten gezeigt, „dass die Bürgerinnen und Bürger umsichtig mit dem bereits bestehenden Angebot der Jedermann-Testung umgehen“. Denn in Bayern gab es bereits zuvor kostenlose PCR-Tests in kommunalen Testzentren.

Seit vergangener Woche ermöglicht eine Allgemeinverfügung des Bayerischen Staatsministe­riums für Gesundheit und Pflege die Beauftragung von Apotheken mit der Durchführung von Schnelltests nach der Corona-Virustestverordnung. Mit ihr sind „auto­matisch“ alle Apotheken beauftragt, die sich zuvor in eine beim Ministerium geführte Liste ein­getragen haben. |

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