Management

Neues vom Elterngeld

Anspruch wird erweitert und flexibler gestaltet

mh | Im fünfzehnten Jahr seines Bestehens gibt es wieder Veränderungen beim Elterngeld. Seit dem 1. Januar 2007 wird diese staatliche Leistung für junge Eltern gezahlt. Es wurde seinerzeit als Ersatz für das antiquierte Erziehungsgeld ins Leben gerufen. Für Eltern, deren Kinder nach dem 1. September 2021 geboren werden, wird der Anspruch nun in bestimmten Fällen erweitert und flexibler gestaltet. Das ist interessant für Eltern „in spe“, aber auch für ihre Arbeitgeber.
Foto: Simon Dannhauer – stock.adobe.com

Noch in Erwartung Eltern soll mit der Reform die Möglichkeit gegeben werden, Beruf und Familienalltag noch flexibler zu organisieren. Dies gilt aber nur für diejenigen, deren Kind nach dem 1. September 2021 geboren wird.

Grundsätzlich erhalten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Selbstständige Elterngeld nach der Geburt eines Kindes, wenn sie wegen der Kinderbetreuung zunächst gar nicht oder deutlich weniger arbeiten. Derzeit gibt es laut Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) mindestens 300 Euro und höchstens 1800 Euro, je nachdem wie hoch das Nettoeinkommen war. Diese Beträge gelten im Übrigen bereits seit der Einführung vor mehr als 15 Jahren. Machen beide Elternteile bei der Kinderbetreuung mit, so erhalten sie für maximal 14 Monate Elterngeld.

Für einen flexibleren Alltag

Mit der nun anstehenden Reform sollen Eltern dabei unterstützt werden, ihren Beruf und Familienalltag noch flexibler zu organisieren. Das wird jedenfalls für Eltern gelten, deren Kinder nach dem 1. September 2021 geboren werden. Für Eltern, deren Kinder davor geboren wurden und werden, gilt altes Recht.

Das Bundesfamilienministerium hat unter www.elterngeld-digital.de ein Portal eingerichtet, das Mütter und Väter bei dem Antrag auf Elterngeld Schritt für Schritt durch das Formular führt.

  • Teilzeit: Während der Elternzeit darf eine Teilzeittätigkeit ausgeübt werden. Dabei gilt aktuell eine maximal zulässige Arbeitszeit von 30 Stunden pro Woche. Diese Grenze wird auf 32 Wochenstunden angehoben. Das soll den Eltern mehr Teilzeitarbeit bei gleichzeitigem Elterngeldbezug ermöglichen.
  • Partnerschaftsbonus: Mehr Möglichkeiten wird es auch beim sogenannten Partnerschaftsbonus geben. Dieser Bonus sieht für solche Paare ein zusätzliches Elterngeld vor, bei denen beide Partner eine gewisse Anzahl von Stunden in Teilzeit beschäftigt sind und die die Kinderbetreuung gemeinsam übernehmen. Der Stundenkorridor, in dem Eltern neben dem Bezug von Elterngeld arbeiten können, wird ab September von bisher 25 bis 30 auf dann 24 bis 32 Stunden erweitert. Eltern können demnach im Schnitt eine Wochenstunde weniger oder auch bis zu zwei Wochenstunden mehr arbeiten als bisher. Die größere Flexibilität soll für mehr Eltern Anreiz sein, den Partnerschaftsbonus in Anspruch zu nehmen.
  • Elterngeld bei Frühgeborenen: Und auch für Eltern besonders früh geborener Kinder gibt es mehr Rückhalt. Aktuell erhalten Eltern einen zusätzlichen Monat Elterngeld, wenn ein Kind mindestens sechs Wochen vor dem errechneten Termin geboren wird. Künftig gilt zusätzlich: Wird das Kind acht Wochen zu früh geboren, gibt es zwei zusätzliche Elterngeldmonate, bei zwölf Wochen drei Monate und bei 16 Wochen vier.
  • Mischeinkünfte: Bisher gilt der Bemessungszeitraum für Selbstständige, wenn Eltern zwar als Arbeitnehmer tätig sind, aber zusätzlich Nebeneinkünfte aus selbstständiger Tätigkeit haben. Das bedeutet, es wird für die Berechnung des Elterngeldes stets das letzte Wirtschaftsjahr (also in der Regel das letzte Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes) zugrunde gelegt. Das wird auch dann so gehandhabt, wenn das Gewerbe vor der Geburt oder im Jahr davor abgemeldet oder die selbstständige Tätigkeit eingestellt wurde – und auch dann, wenn in diesem Bemessungszeitraum ein wesentlich geringeres Einkommen als im Jahr zuvor oder in den Monaten direkt vor der Geburt des Kindes erzielt wurde. Bei diesem Zu­sammentreffen von Einkünften spricht der Gesetzgeber von Mischeinkünften. Hier wird – bei nur geringen Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit – künftig der Bemessungszeitraum wie bei Arbeitnehmern angeschaut, sprich die letzten zwölf Monate vor der Geburt des Kindes
  • Topverdiener: Paare, die ein Jahreseinkommen von mehr als 300.000 Euro haben und deren Kinder nach dem 1. September 2021 geboren werden, erhalten künftig kein Elterngeld mehr. Bisher war das für Topverdiener erst bei 500.000 Euro der Fall. Für Alleinerziehende gilt im Übrigen weiterhin die Grenze von 250.000 Euro. |

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